Checkliste "Auf der Reise"

Wenn Sie folgende Punkte beachten, sollte während der Reise auftretende Mängel rechtlich kein Problem mehr sein:

1. Treten Mängel auf, sollten Sie diese der Reiseleitung unverzüglich mitteilen und Abhilfe verlangen.
2. Richtiger Ansprechpartner für Ihre Reklamation ist der Reiseveranstalter (die Hotelleitung ist nicht zuständig). Wenden Sie sich an die Reiseleitung vor Ort. Ist keine Reiseleitung vorhanden, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit dem Reiseveranstalter in Deutschland auf. Nur ausnahmsweise, wenn in den Reiseunterlagen des Veranstalters kein Ansprechpartner genannt, ein solcher nicht vorhanden oder zumutbar erreichbar ist, kann das Abhilfeverlangen auch direkt an den Leistungsträger (z.B. den Hotelier) gerichtet werden.
3. Den Mangel bzw. die Mängel sollten Sie möglichst genau beschreiben.
4. Fertigen Sie dazu ein Beschwerdeprotokoll an. Ziehen Sie nach Möglichkeit einen neutralen Zeugen hinzu.
5. Setzen Sie der Reiseleitung eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels.
6. Sofern die Reiseleitung darauf eingeht, lassen Sie sich die Kenntnisnahme der Mängel schriftlich bestätigen. Einen Anspruch hierauf haben Sie aber nicht.
7.

Führen Sie in Ihrem Beschwerdeprotokoll die von der Reiseleitung gemachten Abhilfeangebote auf.

8. Weist die Unterkunft schwerwiegende Mängel auf, können Sie in eigener Regie in eine andere Unterkunft ziehen. Im Regelfall wird ein erheblicher Mangel erst dann vorliegen, wenn der Reisepreis wegen des Mangels um mindestens 50 Prozent gemindert werden könnte.
9. Bei schwerwiegenden Mängeln können Sie den Reisevertrag auch kündigen und die Rückreise in eigener Organisation antreten. Auch hier besteht allerdings das bereits unter Punkt 8 beschriebene Risiko.
Wichtig:
Sowohl bei einem selbstorganisierten Umzug als auch bei einer Kündigung, sollten Sie der Reiseleitung schriftlich eine angemessene Frist zur Abhilfe des Mangels setzen und die beabsichtigte Konsequenz (Umzug, Kündigung) androhen.
10. Beispiele für schwerwiegende Mängel (auch der Unterkunft):
Änderungen des An- und Abflugortes ohne wichtigen Grund; ein Hotel, das 150 km vom ursprünglich gebuchten Ort entfernt liegt; Zimmerabweichungen entgegen der Zusage (z.B. Doppelzimmer statt Dreizimmer-Appartement); Objektabweichungen (z.B. Stadthotel statt Luxus-Beach-Hotel); erheblichem (Verkehrs-, Bau-) Lärm; Gepäckverlust ab dem 4. Tag einer 14-tägigen Reise; Dienstleistungen, die erheblich beeinträchtigt sind; Schlafzimmer ohne Fenster; verschwundenes Reisegepäck nach 6 Tagen; erhebliche Organisationsmängel bei der Anreise; verschmutztes und verwahrlostes Ferienappartement
11. Sichern Sie Beweise: Hierfür kommen Fotos, Videoaufnahmen, Adressen von Mitreisenden als Zeugen, Hotelprospekte, aber auch Beschreibungen der Mängel u.ä. in Betracht. Bei den Zeugen sollten Sie darauf achten, dass diese vor Gericht auch als neutral gelten und das sie das bestätigen können, was Sie bemängeln.
12. Schlägt Ihnen die Reiseleitung eine Abfindungsvereinbarung in Verbindung mit einer Verzichtserklärung vor, dann unterschreiben Sie diese nur, wenn Sie sicher sind, dass dadurch ein gerechter Ausgleich herbeigeführt wird.
13. Weitere Informationen: www.internetratgeber-recht.de/Reiserecht/hauptseite.htm

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