Checkliste "Nach der Reise"

 

Diese Checkliste werden Sie nur gebrauchen, wenn die Reise aus Gründen, die nicht von Ihnen zu vertreten waren, doch nicht "der ganz große Wurf" war. Wenn Sie also Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen wollen, müssen Sie folgende Punkte beachten:

1.  Ansprüche wegen Reisemängeln müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reisebeendigungstermin beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Dazu können Sie sich auch eines Anwalts bedienen. Wenn Sie Mängel erst nach der dieser Frist reklamieren, können sie nicht mehr geltend gemacht werden. 
2. Die Reklamation sollte aus Beweiszwecken schriftlich erfolgen und zwar per Einschreiben mit Rückschein.
3. In der Reklamation müssen alle Mängel genau beschrieben werden. 
4.  Aus Ihrem Schreiben muss sich klar ergeben, dass Sie aufgrund der Mängel eine Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Nur so wird die Ausschlussfrist gewahrt. Sie müssen den Anspruch nicht sofort beziffern. Warten Sie ggf. erst einmal ab, was Ihnen der Reiseveranstalter anbietet.
5. Die Reklamation muss von allen Teilnehmern unterschrieben werden. Haben Sie eine Gruppenreise gemacht, hatte aber nur einer den Reisevertrag unterschrieben, wird derjenige zweckmäßigerweise auch die rechtlichen Schritte einleiten und verfolgen. Dazu sollte er sich von allen Reiseteilnehmern eine entsprechende schriftliche Vollmacht geben lassen.
6.  Wenn Sie vor Gericht ziehen wollen, müssen Sie (und ggf. Ihr Anwalt) berücksichtigen, dass die Gerichte im allgemeinen strenge Anforderungen an den Beweis des Mangels stellen. Wenn Sie unsere Checkliste "Auf der Reise" im Urlaub dabei hatten, müssten Sie entsprechend vorbereitet sein.
7.  Vor Gericht gilt: Nicht um jeden Preis auch noch die letzte Mark herausquetschen wollen. Das Gericht könnte Sie sonst leicht als Querulanten einschätzen und zwar mit den entsprechenden Folgen für Ihre Klage
8. Ansprüche wegen eines Mangels unterliegen grundsätzlich einer sechsmonatigen Verjährungsfrist, die ebenfalls mit der vertraglich vereinbarten Reisebeendigung beginnt. Ist diese Frist verstrichen und beruft sich der Reiseveranstalter auf die Verjährung, können Sie Ihre Ansprüche vor Gericht nicht mehr durchsetzen.
Etwas andere gilt nur dann, wenn der Reiseveranstalter den Mangel arglistig verschwiegen hat.
9. Wenn Sie sich dafür entschieden haben, Ihre Ansprüche mit Hilfe eines Anwalts durchzusetzen, können Sie bequem unter der Rubrik 'Anwaltssuche' (auf der linken Seite) suchen.

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