Einige Urteile zum Problembereich
"Urlaubsflug":
Preisminderung bei geänderter
Fluggesellschaft
Wer mit einer anderen als der vereinbarten
Fluggesellschaft zum gebuchten Urlaubsort befördert wird, kann den Reisepreis
um 5% mindern. Eine Preisminderung um 10% ist gerechtfertigt, wenn das gebuchte
Hotel nicht wie vereinbart fünf, sondern nur vier Sterne hat. Das Landgericht Lüneburg
begründete seine Entscheidung damit, dass das Reiseunternehmen besonders mit
der zuverlässigen Beförderung durch ein deutsches Flugunternehmen geworben
hatte. Letztlich musste der Reisende dann aber doch mit einer türkischen
Gesellschaft fliegen. Zu der Preisminderung wegen der Hoteländerung stellten
die Richter fest, dass sie schon allein durch den "fehlenden Stern"
begründet sei. Der Reisende müsse nicht im einzelnen nachweisen, dass das
Vier-Sterne-Hotel minderwertiger gewesen sei als das ursprünglich gebuchte. LG
Lüneburg; Urt. v. 13.8.1998; 4 S 139/98
Wechsel der Fluggesellschaft
Der Einsatz einer anderen als der angegebenen Fluggesellschaft berechtigt zu
einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 5%. Der schlechte technische
Zustand des Passagierraumes berechtigt ebenfalls zu einer Minderung in Höhe von
5%, auch wenn dies lediglich ein rein subjektives - aber begründetes -
Empfinden des Reisenden ist. AG Düsseldorf, Urt. v. 22.2.1996; 51 C 7830/95
Zwischenlandung bei
Direktflug
Eine Zwischenlandung stellt bei einem sogenannten „Direktflug" keinen
Reisemangel dar. Unter einem „Direktflug" versteht man eine
Luftverkehrsverbindung zwischen zwei Orten unter Beibehaltung der Flugnummer,
jedoch mit Zwischenlandung. Eine Luftverkehrsverbindung zwischen zwei Orten ohne
Zwischenlandung nennt man hingegen „Non-Stop-Flug". AG Würzburg, Urt. v.
12.3.1997; 3 C 1128/95
Zwischenlandung wegen
Reparatur eines Flugzeugs
Ein Zwischenlandung zur Reparatur eines Flugzeuges stellt keinen Reisemangel dar
und berechtigt den Reisenden daher nicht, von der gesamten Reise zurückzutreten.
AG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.1997; 32 C 12495/97
Billigster Abflughafen muss
genannt werden
Ein Reisebüro muss seinen Kunden über den billigsten Abflughafen informieren.
So entschied nun das Amtsgericht Bad Homburg einen Fall, in dem ein Ehepaar 762
DM mehr gezahlt hatten, weil sie von Frankfurt statt von Nürnberg abgeflogen
waren. Ihr Wohnort lag von beiden Flughäfen in etwa gleich weit entfernt. Sie
verklagten den Reiseveranstalter auf Schadensersatz in Höhe von 762 DM. Das
Gericht gab ihnen recht. Der Reiseveranstalter sei generell verpflichtet, seine
Kunden zu beraten und zu informieren. Im vorliegenden Fall hätte er auch darauf
hinweisen müssen, dass ein Abflug von einem anderen Flughafen billiger sei. Wer
seine Reisen über Reisebüros anbiete, baue nämlich auf das besondere
Vertrauen seiner Kunden, sachkundig aufgeklärt zu werden. Wenn der Kunde
Urlaubsort und -zeit ausgesucht habe, gehe es ihm meist nur noch darum, einen günstigen
Flug von einem nahegelegenen Flughafen zu buchen. Dies wisse der
Reiseveranstalter. Daher müsse er den Kunden ungefragt über die verschiedenen
Abflugmöglichkeiten aufklären. AG Bad Homburg, Urt. v. 6.6.1997; 2 C
431/97-19
Nichtraucherplatz im
Flugzeug
Flugzeuggäste haben keinen
Anspruch auf einen Platz im Nichtraucherbereich eines Flugzeuges.
Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin, die
im Raucherabteil nach eigener Behauptung einen akuten Schub einer chronischen
Bronchitis erlitten hatte, kein Schmerzensgeld. AG Frankfurt, Urt. v. 30.1.1997;
32 C 4084/96-84
Flugverspätung / Änderung des Zielflughafens
- Vom
Reisenden sind bei Ferienflügen nur Verspätungen bis zu vier Stunden als
zumutbar hinzunehmen. Für jede Stunde, die über dieser Vier-Stunden-Grenze
liegt wird als Schadensersatz 5% des durchschnittlichen Tagesreisepreises
zugrunde gelegt.
- Wird
der Reisende auf einen anderen als dem vertraglich vereinbarten Flughafen
geflogen und mit einem Bus zum eigentlichen Zielflughafen gebracht, so liegt
ein Reisemangel vor.
AG Essen, Urt. v. 14.12.1996; 21 C 498/95;
Änderung des Abflugortes
ist ein Kündigungsgrund
Wenn der Reiseveranstalter entgegen dem Reisevertrag vor Reiseantritt den
Abflugort ändert, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Einem Mann war vor
Beginn seiner Reise vom Reiseveranstalter mitgeteilt worden, dass sich der Abflugort
geändert habe, der Ankunftsort aber der vorher vereinbarte bleibe. Daraufhin kündigte
der Mann den Vertrag und verlangte die Rückerstattung des bereits angezahlten
Geldes. Außerdem forderte er auch noch Schadensersatz, weil die Familie ihren
dreiwöchigen Urlaub nun zu Hause verbringen musste. Der Reiseveranstalter
weigerte sich jedoch und forderte sogar noch die Zahlung des restlichen
Reisepreises. Das Landgericht Kleve gab dem Kunden recht. Der Reiseveranstalter
sei nicht berechtigt gewesen, den Vertragsinhalt einseitig in dieser Weise abzuändern.
Daher habe der Kunde kündigen dürfen. Außerdem sei es für den Reisenden
unzumutbar, mit seinen drei Kindern an unterschiedlichen Flughäfen abzufliegen
und anzukommen. Denn der Transport mit dem eigenen Pkw sei zumindest sehr
schwierig, wenn nicht unmöglich: Bei der Rückkehr stehe das Auto ja am anderen
Flughafen. Schließlich sprach das Gericht dem Reisenden noch Schadensersatz in
Höhe von 1.500 DM wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit zu. LG Kleve,
Urt. v. 3.9.1997; 4 S 128/97
Werbung für Flugreisen muss
Wochenend-Bindung nennen
Wer für Flugreisen zu Sonderpreisen wirbt, muss dabei über außergewöhnliche
Bedingungen, wie etwa eine Wochenendbindung, aufklären. Von einer
Wochenendbindung spricht man, wenn die Flugtermine so liegen, dass der Reisende
auf jeden Fall eine Nacht von Samstag auf Sonntag am Zielort verbringen muss.
Ein Reisebüro hatte unter der Überschrift „Super Sommer Specials ‘97"
für Flugreisen zu Spartarifen geworben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese
Angebote sich auf Flüge mit Wochenendbindung beschränkten. Diese Werbung hielt
das Landgericht Berlin für irreführend und verbot sie deshalb. Zwar müsse der
Werbende die von ihm angebotene Leistung nicht vollständig beschreiben. Bezüglich
Tatsachen, denen nach der Verkehrsauffassung eine besondere Bedeutung für den
Vertragsabschluß zukommt, treffe ihn jedoch eine Aufklärungspflicht.
Verschweige der Werbende also eine solche Tatsache, so führe er das Publikum
irre. So liege es auch in diesem Fall: Bei einer Werbung, die keine weiteren
Angaben mache, gingen die Kunden davon aus, dass sie die Termine für den Hin-
und Rückflug frei wählen könnten. Säßen sie aber dann erst einmal aufgrund
der Werbeanzeige in dem Reisebüro, so lehre die Erfahrung, dass sie die Reise
trotz der Einschränkung buchen würden. Diese Irreführung der Kunden könne
nur durch einen klarstellenden Hinweis in der Werbung vermieden werden. LG
Berlin, Urt. v. 31.3.1998; 15 O 636/97
Werbung für Flugreisen nur
mit Endpreisen
Fluggesellschaften dürfen nicht mit Flugpreisen werben, die Flughafensteuer und
Sicherheitsgebühren nicht enthalten, sondern müssen in ihren Anzeigen den
Endpreis des Fluges angeben. Dies entschied nun das Landgericht Köln.
Fluggesellschaften dürfen nur mit dem Betrag werben, den der Kunde letztendlich
für das Flugticket zahlen muss. Dagegen hatte die beklagte Fluggesellschaft
vorgebracht, bei den Flughafengebühren handele es sich um „durchlaufende
Posten". Es seien somit Fremdkosten, an denen die Fluggesellschaft nichts
verdiene. Diesen Gesichtspunkt hielt das Gericht jedoch für bedeutungslos. Es
komme darauf an, dass der Verbraucher auf einen Blick erkennen könne, was ihn
der Flug kosten werde. LG Köln, Urt. v. 17.2.1998; 31 O 834/97; OLG Düsseldorf,
Urt. v. 2.10.1997; 2 U 75/97
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