Probleme mit dem Urlaubsflug

 

Einige Urteile zum Problembereich "Urlaubsflug":

Preisminderung bei geänderter Fluggesellschaft

Wer mit einer anderen als der vereinbarten Fluggesellschaft zum gebuchten Urlaubsort befördert wird, kann den Reisepreis um 5% mindern. Eine Preisminderung um 10% ist gerechtfertigt, wenn das gebuchte Hotel nicht wie vereinbart fünf, sondern nur vier Sterne hat. Das Landgericht Lüneburg begründete seine Entscheidung damit, dass das Reiseunternehmen besonders mit der zuverlässigen Beförderung durch ein deutsches Flugunternehmen geworben hatte. Letztlich musste der Reisende dann aber doch mit einer türkischen Gesellschaft fliegen. Zu der Preisminderung wegen der Hoteländerung stellten die Richter fest, dass sie schon allein durch den "fehlenden Stern" begründet sei. Der Reisende müsse nicht im einzelnen nachweisen, dass das Vier-Sterne-Hotel minderwertiger gewesen sei als das ursprünglich gebuchte. LG Lüneburg; Urt. v. 13.8.1998; 4 S 139/98

Wechsel der Fluggesellschaft

Der Einsatz einer anderen als der angegebenen Fluggesellschaft berechtigt zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 5%. Der schlechte technische Zustand des Passagierraumes berechtigt ebenfalls zu einer Minderung in Höhe von 5%, auch wenn dies lediglich ein rein subjektives - aber begründetes - Empfinden des Reisenden ist. AG Düsseldorf, Urt. v. 22.2.1996; 51 C 7830/95

Zwischenlandung bei Direktflug

Eine Zwischenlandung stellt bei einem sogenannten „Direktflug" keinen Reisemangel dar. Unter einem „Direktflug" versteht man eine Luftverkehrsverbindung zwischen zwei Orten unter Beibehaltung der Flugnummer, jedoch mit Zwischenlandung. Eine Luftverkehrsverbindung zwischen zwei Orten ohne Zwischenlandung nennt man hingegen „Non-Stop-Flug". AG Würzburg, Urt. v. 12.3.1997; 3 C 1128/95

Zwischenlandung wegen Reparatur eines Flugzeugs

Ein Zwischenlandung zur Reparatur eines Flugzeuges stellt keinen Reisemangel dar und berechtigt den Reisenden daher nicht, von der gesamten Reise zurückzutreten. AG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.1997; 32 C 12495/97

Billigster Abflughafen muss genannt werden

Ein Reisebüro muss seinen Kunden über den billigsten Abflughafen informieren. So entschied nun das Amtsgericht Bad Homburg einen Fall, in dem ein Ehepaar 762 DM mehr gezahlt hatten, weil sie von Frankfurt statt von Nürnberg abgeflogen waren. Ihr Wohnort lag von beiden Flughäfen in etwa gleich weit entfernt. Sie verklagten den Reiseveranstalter auf Schadensersatz in Höhe von 762 DM. Das Gericht gab ihnen recht. Der Reiseveranstalter sei generell verpflichtet, seine Kunden zu beraten und zu informieren. Im vorliegenden Fall hätte er auch darauf hinweisen müssen, dass ein Abflug von einem anderen Flughafen billiger sei. Wer seine Reisen über Reisebüros anbiete, baue nämlich auf das besondere Vertrauen seiner Kunden, sachkundig aufgeklärt zu werden. Wenn der Kunde Urlaubsort und -zeit ausgesucht habe, gehe es ihm meist nur noch darum, einen günstigen Flug von einem nahegelegenen Flughafen zu buchen. Dies wisse der Reiseveranstalter. Daher müsse er den Kunden ungefragt über die verschiedenen Abflugmöglichkeiten aufklären. AG Bad Homburg, Urt. v. 6.6.1997; 2 C 431/97-19 

Nichtraucherplatz im Flugzeug

Flugzeuggäste haben keinen Anspruch auf einen Platz im Nichtraucherbereich eines Flugzeuges.

Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin, die im Raucherabteil nach eigener Behauptung einen akuten Schub einer chronischen Bronchitis erlitten hatte, kein Schmerzensgeld. AG Frankfurt, Urt. v. 30.1.1997; 32 C 4084/96-84

Flugverspätung / Änderung des Zielflughafens

  1. Vom Reisenden sind bei Ferienflügen nur Verspätungen bis zu vier Stunden als zumutbar hinzunehmen. Für jede Stunde, die über dieser Vier-Stunden-Grenze liegt wird als Schadensersatz 5% des durchschnittlichen Tagesreisepreises zugrunde gelegt.
  2. Wird der Reisende auf einen anderen als dem vertraglich vereinbarten Flughafen geflogen und mit einem Bus zum eigentlichen Zielflughafen gebracht, so liegt ein Reisemangel vor.

AG Essen, Urt. v. 14.12.1996; 21 C 498/95;

Änderung des Abflugortes ist ein Kündigungsgrund

Wenn der Reiseveranstalter entgegen dem Reisevertrag vor Reiseantritt den Abflugort ändert, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Einem Mann war vor Beginn seiner Reise vom Reiseveranstalter mitgeteilt worden, dass sich der Abflugort geändert habe, der Ankunftsort aber der vorher vereinbarte bleibe. Daraufhin kündigte der Mann den Vertrag und verlangte die Rückerstattung des bereits angezahlten Geldes. Außerdem forderte er auch noch Schadensersatz, weil die Familie ihren dreiwöchigen Urlaub nun zu Hause verbringen musste. Der Reiseveranstalter weigerte sich jedoch und forderte sogar noch die Zahlung des restlichen Reisepreises. Das Landgericht Kleve gab dem Kunden recht. Der Reiseveranstalter sei nicht berechtigt gewesen, den Vertragsinhalt einseitig in dieser Weise abzuändern. Daher habe der Kunde kündigen dürfen. Außerdem sei es für den Reisenden unzumutbar, mit seinen drei Kindern an unterschiedlichen Flughäfen abzufliegen und anzukommen. Denn der Transport mit dem eigenen Pkw sei zumindest sehr schwierig, wenn nicht unmöglich: Bei der Rückkehr stehe das Auto ja am anderen Flughafen. Schließlich sprach das Gericht dem Reisenden noch Schadensersatz in Höhe von 1.500 DM wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit zu. LG Kleve, Urt. v. 3.9.1997; 4 S 128/97

Werbung für Flugreisen muss Wochenend-Bindung nennen

Wer für Flugreisen zu Sonderpreisen wirbt, muss dabei über außergewöhnliche Bedingungen, wie etwa eine Wochenendbindung, aufklären. Von einer Wochenendbindung spricht man, wenn die Flugtermine so liegen, dass der Reisende auf jeden Fall eine Nacht von Samstag auf Sonntag am Zielort verbringen muss. Ein Reisebüro hatte unter der Überschrift „Super Sommer Specials ‘97" für Flugreisen zu Spartarifen geworben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Angebote sich auf Flüge mit Wochenendbindung beschränkten. Diese Werbung hielt das Landgericht Berlin für irreführend und verbot sie deshalb. Zwar müsse der Werbende die von ihm angebotene Leistung nicht vollständig beschreiben. Bezüglich Tatsachen, denen nach der Verkehrsauffassung eine besondere Bedeutung für den Vertragsabschluß zukommt, treffe ihn jedoch eine Aufklärungspflicht. Verschweige der Werbende also eine solche Tatsache, so führe er das Publikum irre. So liege es auch in diesem Fall: Bei einer Werbung, die keine weiteren Angaben mache, gingen die Kunden davon aus, dass sie die Termine für den Hin- und Rückflug frei wählen könnten. Säßen sie aber dann erst einmal aufgrund der Werbeanzeige in dem Reisebüro, so lehre die Erfahrung, dass sie die Reise trotz der Einschränkung buchen würden. Diese Irreführung der Kunden könne nur durch einen klarstellenden Hinweis in der Werbung vermieden werden. LG Berlin, Urt. v. 31.3.1998; 15 O 636/97

Werbung für Flugreisen nur mit Endpreisen

Fluggesellschaften dürfen nicht mit Flugpreisen werben, die Flughafensteuer und Sicherheitsgebühren nicht enthalten, sondern müssen in ihren Anzeigen den Endpreis des Fluges angeben. Dies entschied nun das Landgericht Köln. Fluggesellschaften dürfen nur mit dem Betrag werben, den der Kunde letztendlich für das Flugticket zahlen muss. Dagegen hatte die beklagte Fluggesellschaft vorgebracht, bei den Flughafengebühren handele es sich um „durchlaufende Posten". Es seien somit Fremdkosten, an denen die Fluggesellschaft nichts verdiene. Diesen Gesichtspunkt hielt das Gericht jedoch für bedeutungslos. Es komme darauf an, dass der Verbraucher auf einen Blick erkennen könne, was ihn der Flug kosten werde. LG Köln, Urt. v. 17.2.1998; 31 O 834/97; OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.10.1997; 2 U 75/97

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