Kündigung bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Reise

 

Ist dem Reisenden die Fortsetzung der Reise wegen eines Mangels unzumutbar, kann er den Reisevertrag kündigen. 

1. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Erste Voraussetzung ist, dass ein Mangel vorliegt. Die Reise ist mangelhaft, wenn Sie am Urlaubsort nicht das vorfinden, was Sie üblicherweise auf Grund der Angaben im Katalog erwarten konnten.

b) Die Fortsetzung der Reise muss dem Reisenden unzumutbar sein (z.B. fehlende Diätverpflegung für Diabetiker trotz Zusage, Verschiebung der Rückreise um mindestens einen Tag, Abflugverspätung um mindestens zehn Stunden, Erkrankung oder Tod eines Mitreisenden).

c) Die Kündigung ist erst dann zulässig, wenn der Reisende dem Reiseveranstalter - soweit eine Abhilfe möglich ist - eine angemessene Frist zur Abhilfe des Mangels gesetzt hat und diese Frist ergebnislos verstrichen ist. 

Hinweis:
Über die Frage, was der Reisende im Rahmen der Abhilfe hinnehmen muss, besteht keine Einigkeit. Insoweit wird darauf abzustellen sein, inwieweit dem Reisenden die angebotene Form der Abhilfe zuzumuten ist.

Das Abhilfeverlangen ist nicht erforderlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter verweigert wird oder der Reisende ein besonderes Interesse an der sofortigen Kündigung hat (z.B. Gefahr schwerer Erkrankungen, auf die der Reiseveranstalter vor Reisebeginn nicht hingewiesen hat).

2. Folgen der Kündigung 

Durfte der Reisende den Reisevertrag aus dem o.g. Grund kündigen, löst dies die nachstehend genannten Rechtsfolgen aus:

a) Der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Bereits vom Reisenden erbrachte Zahlungen muss er erstatten. 
Er kann jedoch bei einer Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt, eine Entschädigung für die von ihm bis zur Beendigung der Reise erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt allerdings nicht, wenn für den Reisenden kein Interesse mehr an den erbrachten Leistungen besteht, da diese erhebliche Mängel aufgewiesen haben. 

b) Der Reiseveranstalter muss die infolge Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. Hier ist insbesondere die Pflicht zur Rückbeförderung zu nennen, soweit diese auch im Reisevertrag vereinbart war. Entstehen dadurch Mehrkosten, sind sie nach allgemeiner Ansicht vom Reiseveranstalter zu tragen.

c) Außerdem kann der Reisende Schadensersatz verlangen, wenn der Reiseveranstalter den Mangel, der zur Kündigung geführt hat, zu vertreten hat. Siehe dazu näher unter dem Thema "Schadensersatz wegen Reisemängeln".

nach oben | Vorhergehende SeiteReiserecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Mietrecht Kaufrecht Nebenkosten Familienrecht Verkehrsrecht