Übersicht:
Die Fahrerlaubnis wird beim erstmaligen
Erwerb für einen Zeitraum von 2 Jahren auf Probe erteilt (§ 2
a StVG - seit 1, 11. 1986). Die 2jährige Dauer der Probezeit setzt
voraus. dass innerhalb der 2-Jahresfrist keine, ein Aufbauseminar auslösenden
Verkehrsverstöße begangen werden, andernfalls verlängert sich die
Probezeit um weitere 2 Jahre (die Regelung über die Verlängerung der
Probezeit ist 1998 eingefügt worden - § 2a Abs. 2a StVG).
Für die Fahrerlaubnis-Klassen M, L und T wurde die
FaP-Regelung nicht eingeführt.
Die Probezeit beginnt
mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, d. h, mit der Aushändigung des Führerscheins
. Das ist das Datum auf dem Führerschein, das vom aaSoP nach bestandener
Prüfung oder von der FE-Behörde im Feld 14 auf der Rückseite des
(neuen) Führerscheins vermerkt wird. Mit der Probezeit-Regelung ist die
Option verbunden, die Fahrerlaubnis bei Fehlverhalten wieder entziehen zu
können. Dadurch wird der Erkenntnis aus der Unfallentwicklung Rechnung
getragen, dass Fahranfänger infolge mangelnder Erfahrung und fehlender
eingeschliffener Verhaltensweisen sowie größerer Risikobereitschaft häufiger
in Verkehrsunfälle verwickelt werden, als es ihrem Anteil am Kfz-Verkehr
insgesamt entspricht
Die zu Maßnahmen der Fahrerlaubnis-Behörde führenden
Verkehrsverstöße und ihre Bewertung sind in der Anlage
12 zu § 34 FeV im einzelnen aufgeführt. Unberührt von den
FaP-Maßnahmen bleibt stets die Eignungsfrage. Erweist sich ein Fahranfänger
als ungeeignet (z. B. aufgrund der Häufigkeit und schnellen Abfolge
begangener Verstöße oder Alkohol- oder Drogenmissbrauchs), so ist die
Fahrerlaubnis zu entziehen. Vor einer Neuerteilung muss er ein
FaP-Aufbauseminar besuchen (§ 2 a Abs. 5 StVG). Nach Neuerteilung läuft
die Probezeit unter Anrechnung der bis zum Entzug absolvierten Zeiten
weiter, außerdem verlängert sie sich um weitere 2 Jahre (§ 2 a
Abs. 2 a StVG).
Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn der Fahranfänger
innerhalb der zweijährigen bzw. der um zwei Jahre verlängerten Probezeit
Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat.
Zugrunde liegen alle diejenigen Straftaten und
Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auch bei anderen Personen als Fahranfängern
zur Eintragung im VZR führen (§ 28
Abs. 3 StVG).
Maßnahmen der Fahrerlaubnis-Behörde
Erstmaliger
Verkehrsverstoß:
Bei erstmaligem Verkehrsverstoß nach Abschnitt A oder
zweimaligem Verstoß nach Abschnitt B der Anlage
12 FeV ordnet die FE-Behörde innerhalb einer angemessenen Frist
(meist 2 bis 3 Monate) die Teilnahme an einem Aufbauseminar in einer
Fahrschule an (§ 2a
Abs. 2 Nr. 1 StVG). Die Teilnahme an dem Seminar ist zwingend.
Infolgedessen muss der Betroffene auch dann teilnehmen, wenn er bereits
kurz vorher freiwillig an einem Aufbauseminar zum Abbau von Punkten
teilgenommen hat. Kommt der Betroffene der Anordnung nicht fristgemäß
nach, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen und die Probezeit ruht. Die
Wiedererteilung ist erst möglich, wenn die Teilnahme an einem
Nachschulungskurs nachgewiesen werden kann. Außerdem verlängert sich in
diesem Fall die Probezeit um weitere zwei Jahre.
Wiederholter
bzw. zweiter Verkehrsverstoß
Bei einem erneuten Verstoß innerhalb der Probezeit
gegen die in Anlage
12 FeV aufgeführten Zuwiderhandlungen hat die FE-Behörde den
Betroffenen schriftlich zu verwarnen und auf die Möglichkeit einer
verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von 2 Monaten hinzuweisen. Die
2-Monatsfrist soll eine möglichst rasche Beratung nach dem
Verkehrsverstoss gewährleisten, weil andernfalls subjektive Verdrängungsmechanismen
den Erfolg in Frage stellen können. Eine Verpflichtung zur Beratung ist
weder vorgesehen, noch führt die Nichtteilname zu
fahrerlaubnisrechtlichen Folgen. Bedeutung kann die Nichtteilname bei
einer Neuerteilung nach einem FE-Entzug aufgrund eines dritten Verstoßes
gewinnen, weil fehlende Beratung auf mangelnde Bereitschaft des
Betroffenen hindeutet, sich um ein sozialangepasstes und normgerechtes
Verhalten zu bemühen. Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen
Beratung kann zu einem Punktabzug führen, wenn der Fahranfänger die
Bescheinigung des Verkehrspsychologen bei der FE-Behörde vorlegt.
Dritter
Verkehrsverstoß:
Bei einem dritten Verstoß muss die FE-Behörde
(zwingend) für die Dauer von mindestens drei Monaten die Fahrerlaubnis
entziehen. Die Probezeit ruht. Der Führerschein ist der FE-Behörde
auszuhändigen. Die Sperrfrist von 3 Monaten beginnt (erst) mit
Ablieferung des Führerscheins. Hat der Betroffene den Führerschein noch
in Besitz, macht er sich nach § 21
StVG strafbar, wenn er in dieser Zeit Kraftfahrzeuge fährt.
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StVG
§ 2a Fahrerlaubnis auf Probe
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StVG
§ 2b Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der
Probezeit
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FeV
Anlage 12 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im
Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
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FeV
§ 32 Ausnahmen von der Probezeit
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FeV
§ 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von
Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
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FeV
§ 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im
Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
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