Fahrradfahrerpflichten

 

Fahrradfahrer unterschätzen oft die Gefahren im Straßenverkehr. Dabei sind sie im Vergleich mit dem Auto die Schwächeren.

Verstoß Regelsatz/EUR
  Als Radfahrer gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen  eines markierten Schutzstreifens (Nr. 3 VVwV) 10
...mit Behinderung 15
...mit Gefährdung 20
...mit Sachbeschädigung 25
  Als Radfahrer oder Mofafahrer Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt (Nr. 5 VVwV) 5
  Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei ausreichendem Raum nicht an der echten Seite des in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs geblieben 
(Nr. 24 VVwV)
10
...mit Behinderung 15
...mit Gefährdung  20
...mit Sachbeschädigung 25
  Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen, obwohl es die Verkehrslage erforderte, oder Radwegeführung nicht gefolgt (Nr. 25 VVwV) 10
...mit Behinderung 15
...mit Gefährdung 20
...mit Sachbeschädigung 25
  Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten Zweiradfahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg auf einen Fußgänger nicht Rücksicht genommen (Nr. 93 VVwV) 5
  Als Radfahrer eine durch Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt (Nr. 88a VVwV) 15
...mit Behinderung  20
...mit Gefährdung 25
...mit Sachbeschädigung 30
  Als Radfahrer Verbot der Einfahrt -Zeichen 267- nicht beachtet 
(Nr. 91a VVwV)
15
...mit Behinderung 20
...mit Gefährdung 25
...mit Sachbeschädigung 30
  Als Radfahrer nicht zugelassenen 
Fußgängerbereich -Zeichen 239, 242, 243- benutzt
oder ein Verkehrsverbot -Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260- 
nicht beachtet (Nr. 90 VVwV)
10
...mit Behinderung 15
...mit Gefährdung 20
...mit Sachbeschädigung 25

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