Telefonieren im Straßenverkehr - Ein neuer Bußgeldtatbestand

 

Ab dem 1. Februar 2001 wird es ernst: Telefonieren im Auto ohne Freisprecheinrichtung ist dann laut Straßenverkehrsordnung verboten. Wer beim Fahren mit dem Handy telefoniert und erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 30 EUR (Fahrradfahrer: 15 EUR) rechnen. Eine kleine Übergangsfrist hat der Gesetzgeber allerdings eingeräumt: In den Monaten Februar und März wird noch nicht abkassiert.

Das Handy-Verbot besteht immer dann, wenn der Motor läuft, also auch, wenn das Fahrzeug z.B. an einer Ampel steht.

Das Handy darf außerdem in Ausnahmefällen beschlagnahmt werden.

Tipp: Zum Telefonieren mit dem Handy am Straßenrand anhalten und den Motor abstellen!

Es gibt aber noch ein paar andere Gesichtspunkte, die Sie vor dem Telefonieren im Auto - auch mit Freisprecheinrichtung - berücksichtigen sollten:

Kommt es zum Unfall, werten Versicherer die Beschäftigung mit dem Handy während der Fahrt als grobe Fahrlässigkeit. Folge: Trotz Bestehens einer Kaskoversicherung werden Schäden am eigenen Kfz nicht ersetzt. Da der Fahrer auch durch das Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung vom eigentlichen Geschehen im Straßenverkehr abgelenkt wird, könnte dies je nach Situation ebenfalls als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. 

Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass die Benutzung des Handys auch ohne Unfall ein "dickes Ende" haben kann: Ein Fahrer, der durch das Telefonieren abgelenkt war, hielt zwar bei Rot zunächst an, fuhr dann aber durch die Ablenkung in Folge des Telefonats weiter. Das Gericht urteilte: Grobe Pflichtverletzung, obwohl niemand gefährdet wurde! Folge: 250 DM Geldbuße und ein Monat Fahrverbot.
Diese Argumentation würde sich auch bei Benutzung einer Freisprecheinrichtung nicht ändern.

Deshalb gilt generell: Telefonieren sollten Sie während der Fahrt auch mit Freisprecheinrichtung nach Möglichkeit unterlassen.

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