Straftaten im Straßenverkehr:
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

 

 

I.  Die Straftat:

Hier wird davon ausgegangen, dass die Verletzung oder die Tötung des anderen nicht gewollt war oder in Kauf genommen wurde. Aber Achtung: Besondere riskantes Fahren kann auf die Inkaufnahme von schweren Folgen schließen lassen. Und wenn Sie einen anderen mit schweren Verletzungen hilflos liegen lassen, kann dies auf einen Tötungsvorsatz hindeuten.

Es geht um die Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie dem Straßenverkehr nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt haben. Schon bei einfachen Fahrfehlern und anderen leichten Verfehlungen, die eine Körperverletzung nach sich ziehen, können Sie sich strafbar machen.

II.  Die Strafe:

Fahrlässige Körperverletzung:
Die fahrlässige Körperverletzung wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt oder wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Das wird bei Delikten im Straßenverkehr oft bejaht. Hier gibt es ja häufig schwere Folgen. Je schwerer die Verletzung, desto mehr müssen Sie deshalb auch mit einer Strafe rechnen. Der Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Alkoholdelikten machen Sie sich obendrein wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c StGB strafbar.

Fahrlässige Tötung:
Bei einer Tötung müssen Sie mit einer schwereren Strafe rechnen. Das liegt in der Natur der Sache. Das Rechtsgut "Leben" bedarf eines besonderen Schutzes. Natürlich kommt es auch hier auf die Schwere der Verfehlung an. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Bei manch tragischem Verkehrsunfall ist dem Verursacher wegen einer unglücklicher Verkettung von Umständen kaum ein Vorwurf zu machen. Der Täter wird dann mit einer Geldstrafe bestraft. Dagegen bekommt der Raser, der auf der Autobahn eine Familie auslöscht, die Härte des Gesetztes zu spüren. Hier muss der Täter mit einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung rechnen. Ist Alkohol im Spiel, macht sich der Täter obendrein wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c StGB strafbar.

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