Straftaten im Straßenverkehr:
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

 

 

I.  Die Straftat:

Wer in Not ist, dem muss geholfen werden. Für eine Straftat müssen folgende Merkmale erfüllt sein:

Es muss sich um einen Unglücksfall oder um gemeine Gefahr oder Not handeln.

Ein Unglücksfall bringt eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen. Wenigstens droht aber eine solche Gefahr.

Eine gemeine Not oder Gefahr ist dagegen gegeben, wenn ein Schaden für eine unbestimmte Zahl von Personen oder für die Allgemeinheit droht.

Im Straßenverkehr treten in dieser Hinsicht Hilfspflichten bei Verkehrsunfällen auf. Wenn hier ein Eingreifen zumutbar und erforderlich ist, dann müssen Sie helfen. Erforderlich ist die Hilfe, wenn schon Hilfe vor Ort ist, oder wenn wegen eines eingetretenen Schadens sowieso nichts mehr zu machen ist und kein weitere Schaden eintreten kann. Zumutbar ist die Hilfe dann, wenn Sie sich nicht selbst in Gefahr für Leib und Leben bringen. Die Beschmutzung ihres Autos oder ihrer Kleidung müssen Sie wohl oder übel in Kauf nehmen. Gegebenenfalls stehen Ihnen dann aber wenigstens Schadensersatzansprüche zu.

II.  Die Strafe:

Die Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Als sonst unbescholtener Verkehrsteilnehmer wird die Ersttat bei glimpflichen Ausgang mit einer Geldstrafe geahndet. Die Höhe eines Tagessatzes berechnet sich nach Ihrem Einkommen. Der mittellose Langzeitstudent kann mit einem niedrigeren Tagessatz rechnen als der Konzernmanager. Jedoch gilt auch hier: Je verwerflicher die Tat, mit desto weniger Milde können Sie rechnen.  

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