Einführung in das deutsche Recht - Staatsorganisation und Gesetzgebung

Die Bundesrepublik Deutschland ist in föderaler Staat und besteht aus 16 Bundesländern, die in Teilbereichen souverän sind und eigene Gesetze erlassen können.

Die Staatsorgane werden auf Bundes- und Landesebene aufgegliedert in Organe der Legislative (gesetzgebende Gewalt), der Judikative (rechtsprechende Gewalt) und der Exekutive (ausführende Gewalt). Diese drei Kräfte sind von einander unabhängig.

Die Bundesländer dürfen Gesetze erlassen, für bestimmte Themenbereiche kann jedoch eine zusätzliche oder ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben sein.

Auf Bundesebene beschließt das Parlament – der deutsche Bundestag – Gesetze mit einfacher Mehrheit. Um verbindlich zu werden, muss ein neues Gesetz anschließend meist vom Bundesrat – der Vertretung der Bundesländer – akzeptiert werden.

Der Bundespräsident unterzeichnet das Gesetz, sofern er keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat.

Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger erlangt das neue Gesetz Rechtskraft.

Bei manchen Gesetzen ist es ausreichend, wenn der Bundesrat keine Einwände geltend macht.

Das Grundgesetz kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit von Bundestag und Bundesrat geändert werden. Ein solcher Vorgang hat bereits mehrfach stattgefunden. So wurde 1998 Artikel 13 des Grundgesetzes geändert, um bei Verdacht auf eine schwere Straftat den so genannten „großen Lauschangriff“ zu ermöglichen – das Abhören einer Privatwohnung aufgrund richterlicher Anordnung.

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