Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über das Recht in Österreich.
1. Privatrecht
Das Privatrecht – auch Zivilrecht genannt – regelt die rechtlichen Beziehungen einzelner Bürger zueinander. Im Gegensatz zum öffentlichen Recht stehen einander die Beteiligten gleichberechtigt gegenüber. Private Rechte sind also nicht Ausfluss hoheitlicher Macht. Ein wesentliches Kennzeichen des Privatrechts ist die Privatautonomie, die den Betroffenen die Gestaltung ihrer jeweiligen Rechtsverhältnisse selbst überlässt. So herrscht im Privatrecht grundsätzlich Vertragsfreiheit, wobei der Gesetzgeber die Privatautonomie in bestimmten Bereichen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter bestehen, durch zwingende Normen einschränken kann (zB im Konsumentenschutz, Reiserecht oder im Bereich des Mietrechts). Zum Privatrecht gehören aber auch jene Rechtsbereiche, die die persönlichen Lebensverhältnisse des Einzelnen regeln (zB Erbrecht, Familienrecht, Scheidung, Personenstandsrecht).
All diese Bereiche werden als allgemeines Privatrecht oder auch als bürgerliches Recht bezeichnet uns sind weitgehend im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Teilbereiche des bürgerlichen Rechts sind etwa das Personenrecht, Familienrecht, Eherecht, Sachenrecht und Schuldrecht (Schadenersatz, Schmerzengeld, Garantie und Gewährleistung). Daneben bestehen Sondervorschriften für bestimmte Personengruppen oder Sachgebiete. Hier sind zB das Unternehmensrecht, Arbeitsrecht, Wertpapierrecht, Urheberrecht, Kartellrecht, Wettbewerbsrecht oder das Markenrecht zu nennen. Sie werden als „Sonderprivatrecht“ bezeichnet. Kennzeichnend für das Privatrecht ist die grundsätzliche Gleichstellung der Rechtspartner untereinander, während im öffentlichen Recht eine Überordnung bzw. Unterordnung gegeben ist.
1.1. Unternehmensrecht
Durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz wurde mit 1. 1. 2007 das Handelsgesetzbuch (HGB) durch das Unternehmensgesetzbuch (UGB) abgelöst. Das bisherige Handelsrecht wurde grundlegend modernisiert und geht nunmehr vom „Unternehmer“ als Angelpunkt und Grundtatbestand aus, wobei das Gesetz auf die einzelnen beruflichen Besonderheiten bedacht nimmt. Anstelle des bisherigen Kaufmannsbegriffes kennt der Unternehmerbegriff keine starr vorgegebenen inhaltlichen Kriterien, die Unterscheidung zwischen Voll- und Minderkaufmann ist gefallen. Unternehmer ist gem § 1 UGB, wer ein Unternehmen betreibt. Dabei handelt es sich um jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Daneben gibt es Unternehmer kraft Rechtsform (insbesondere GmbH und AG). Die Personengesellschaften werden davon jedoch nicht erfasst. Gab es nach dem HGB bei den Personengesellschaften zahlreiche verschiedene Ausformungen (OHG, OEG, KG, KEG), so sieht das UGB nunmehr lediglich die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG) vor.
Das Handels- bzw. Unternehmensrecht trägt den besonderen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs zwischen Unternehmern Rechnung und ist durch ein hohes Maß an Eigenverantwortung der Handelnden gekennzeichnet. So kennt es Vertragsstrafen, Formfreiheit für Verträge, eine Entgeltlichkeit auch ohne besondere Vereinbarung, die Einbeziehung von Handelsbräuchen, eine zügige Abwicklung (zB durch das Erfordernis der unverzüglichen Mängelrüge), Publizität sowie Schadenersatz, welcher den entgangenen Gewinn mit einschließt.
Zahlreiche Bereiche des Unternehmensrechts sind in Sondergesetzen niedergelegt. Dazu gehören das Gesellschaftsrecht (zB GmbH-Gesetz, Aktiengesetz, Genossenschaftsgesetz), das Wertpapierrecht (zB Wechselgesetz, Scheckgesetz), das Transportrecht sowie das Banken- und Versicherungsrecht. Des weiteren sind auch das Handelsvertreterrecht (Ausgleichsanspruch und Investitionsersatz) und das Maklergesetz in Sondergesetzen geregelt.
1.2. Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht ist das Sonderprivatrecht der unselbständigen Erwerbstätigen. Es schließt alle Rechtsnormen ein, die sich mit dem sozialen Sachverhalt Arbeit in persönlicher wie auch wirtschaftlicher Abhängigkeit befassen. Das Arbeitsrecht umfasst das Arbeitsvertragsrecht, das Arbeitsverfassungsrecht und den Arbeitsschutz. Daneben lässt sich das Arbeitsrecht auch in das Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht unterteilen, wobei ersteres das rechtliche Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer regelt (Arbeitsvertragsrecht) und auch die staatlichen Schutzbestimmungen umfasst (Arbeitnehmerschutzrecht). Das Kollektivarbeitsrecht handelt von der Organisation der gesetzlichen und vertraglichen Interessensvertretungen wie auch von den kollektivvertraglichen Vereinbarungen. In diesen Rechtsbereich fallen auch die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft in den einzelnen Betrieben. In arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten und über Leistungsansprüche aus der Sozialversicherung sind die ordentlichen Gerichte nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsgesetz (ASGG) berufen, wobei ein besonderes Verfahren zugunsten der Arbeitnehmer vorgesehen ist.
1.3. Familienrecht
Das Familienrecht ist ein Teil des allgemeinen Privatrechts (bürgerlichen Rechts) und meint alle Normen, die die durch Ehe und Verwandtschaft begründeten Rechtsbeziehungen regeln. Die Familie war über Jahrhunderte hinweg zentrale Erscheinungsform der menschlichen Gesellschaft und ist nach wie vor für das Gemeinwesen und damit für den Staat von großer Bedeutung. Dies ist der Grund, warum das Familienrecht im Vergleich zu den allgemeinen Bestimmungen des Privatrechts eine Sonderregelung erfahren hat. Diese Sonderbereiche umfassen unter anderem die Voraussetzungen und Wirkungen der Eheschließung (Familiengründung), die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern, das Verlöbnis (die Verlobung), die künstliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses (Adoption, Annahme an Kindes Statt), das Recht der Obsorge, die Sachwalterschaft und Kuratel.
Außerhalb des ABGB finden sich wesentliche Vorschriften im Ehegesetz vom 6. 7. 1938. Im Sinne der Gleichberechtigung und des Kindeswohles wurde in den sechziger und siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts die „große Familienrechtsreform“ durchgeführt. Die familienrechtlichen Bestimmungen weisen zum Teil personenrechtlichen und zum Teil vermögensrechtlichen Charakter auf. Meist sind sie zwingender Natur, können nicht abbedungen oder befristet werden, und eine Vertretung durch Dritte ist ausgeschlossen (zB hat die Eheschließung höchstpersönlich zu erfolgen). Im Eherecht besteht der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe. Das bedeutet, dass nur die vor staatlichen Behörden geschlossene Ehe zivilrechtliche Wirkung entfaltet. Ehegatten haben einen gemeinsamen Familiennamen zu führen, sind einander zur umfassenden Lebensgemeinschaft verpflichtet und haben grundsätzlich nach ihrem Leistungsvermögen gemeinsam zur Deckung des Unterhaltes beizutragen. Fehlt eine güterrechtliche Vereinbarung durch Ehepakt, gilt der Grundsatz der Gütertrennung, wonach jeder Ehepartner Alleineigentümer seines Vermögens bleibt. Eine Ehe kann für nichtig erklärt (etwa bei Bigamie), aufgehoben oder geschieden werden. Für die Scheidung der Ehe haben entweder bestimmte Gründe vorzuliegen, oder eine Ehe wird einverständlich beendet.
1.4. Erbrecht
Das Erbrecht ist Teil des bürgerlichen Rechts. Die Rechtswissenschaft unterscheidet dabei das Erbrecht im objektiven Sinn vom Erbrecht im subjektiven Sinn. Unter ersterem versteht man die Summe jener Bestimmungen des ABGB, welche das Schicksal des Nachlasses regeln. Unter Erbrecht im subjektiven Sinn versteht man die Befugnis, den Nachlass ganz oder zu einer Quote in Besitz zu nehmen. Träger des subjektiven Erbrechts ist der Erbe, der als Gesamtrechtsnachfolger in den Nachlass (bzw. in die Nachlassquoten) eintritt. Nach einem förmlichen Verfahren vor dem Außerstreitgericht (Verlassenschaftsverfahren) erfolgt der Erbschaftserwerb durch die sogenannte „Einantwortung“. Dafür hat der – durch Gesetz oder letztwillige Verfügung des Verstorbenen – zum Erben Berufene eine Erbserklärung abzugeben.
Grundlage für das Erbrecht können also das Gesetz, ein Testament oder ein Erbvertrag sein. Es kommen die Grundsätze der Familienerbfolge oder das Prinzip der Testierfreiheit zum Tragen. Nach dem Prinzip der Familienerbfolge soll der Nachlass der Familie und somit den Verwandten des Erblassers zukommen (schon ein altes deutsches Rechtssprichwort besagt: „Wer will wohl und selig sterben, lass sein Gut den Rechten erben“). Der Grundsatz der Familienerbfolge soll dem vermuteten Willen des Erblassers gerecht werden. Dem steht das Prinzip der Testierfreiheit gegenüber, welches dem Erblasser ermöglicht, von Todes wegen über sein Vermögen zu verfügen und zu bestimmen, wer sein Erbe erhalten soll.
Das österreichische Recht greift auf beide Grundsätze zurück, indem es das sogenannte Pflichtteilsrecht eingeführt hat, welches den Ausgleich zwischen den zwei Prinzipien herstellen soll. Stirbt der Erblasser, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben, fällt sein Erbe an die vom Gesetz bestimmten Erben (gesetzliche Erbfolge). Liegt aber eine letztwillige Verfügung des Erblassers vor, so dürfen dadurch seine nächsten Angehörigen – die aus dem Kreis der gesetzlichen Erben stammen – nicht verkürzt werden. Sie sind sogenannte „Pflichtteilsberechtigte“ und müssen jedenfalls zumindest den Pflichtteil erhalten. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Verwandten des Erblassers in gerader Linie.
1.5. Gerichtsorganisation und Instanzenzug
Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt (§1 JN, Jurisdiktionsnorm), soweit diese nicht durch besondere Gesetze anderen Behörden zugewiesen sind. Zu den ordentlichen Gerichten gehören die Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof. Für Wien besteht ein eigenes Bezirksgericht für Handelssachen, ein Handelsgericht (als Gerichtshof 1. Instanz) und ein Arbeits- und Sozialgericht.
Für Rechtssachen 1. Instanz sind zum einen Bezirksgerichte oder Landesgerichte je nach Streitgegenstand eigenzuständig. So gehören alle familienrechtlichen Streitigkeiten, Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt, Abstammungsstreitigkeiten, Bestandstreitigkeiten und Besitzstörungsstreitigkeiten vor die Bezirksgerichte. Eigenzuständigkeit der Landesgerichte besteht in Arbeits- und Sozialrechtssachen und etwa im Bereiche des Wettbewerbsrechts.
Außerhalb von Eigenzuständigkeiten bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach dem Streitwert. Rechtssachen bis zu einem Streitwert von 10.000 EUR sind vor den Bezirksgerichten auszutragen, alle übrigen Rechtsstreitigkeiten vor den Landesgerichten. In der Zivilgerichtsbarkeit ist ein dreigliedriger Instanzenzug vorgesehen. Berufungsinstanz im bezirksgerichtlichen Verfahren ist das Landesgericht, wobei ein Berufungssenat entscheidet. Berufungsinstanz im Verfahren vor dem Landesgericht ist das Oberlandesgericht. Die dritte Instanz bildet der Oberste Gerichtshof (OGH). Der Instanzenzug an den OGH ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (Höhe des Streitwertes, Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage).
2. Strafrecht
Das Strafrecht will die Verletzung individueller und gemeinschaftlicher Werte durch Androhung und Verhängung von Sanktionen verhindern. Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält einen Deliktskatalog, es finden sich aber auch in zahlreichen Einzelgesetzen strafbare Delikte (zB Suchtmittelgesetz, Pornografiegesetz, Verbotsgesetz).
Die Strafrechtspflege fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte. Es ist ein Instanzenzug vorgesehen, der in den meisten Fällen beim nächsthöheren Gericht endet. Unter besonderen Voraussetzungen ist eine „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ an den Obersten Gerichtshof (OGH) gleichsam als dritte Instanz möglich. Je nach Schwere des Delikts ist als Erstgericht das Bezirksgericht oder das Landesgericht als „Gerichtshof erster Instanz“ zuständig. Letzteres ist zur Entscheidung – wieder je nach Schwere des Delikts – in Form eines Einzelrichters, Schöffensenates oder Geschworenengerichts berufen.
Als Anklagebehörde wirkt auf Ebene des Bezirksgerichts der Bezirksanwalt unter Aufsicht des Staatsanwaltes, auf landesgerichtlicher Ebene der Staatsanwalt. Diesem vorgesetzt ist der Oberstaatsanwalt, welcher dem Bundesminister für Justiz untersteht. Dem Bundesminister für Justiz zugeordnet ist der Generalprokurator, der unter anderem zur Erhebung der „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ befugt ist.
3. Öffentliches Recht
Das öffentliche Recht ist jener Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen dem Einzelnen und den Trägern der Hoheitsgewalt regelt. Die Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht lässt sich nur schwer vornehmen und ist in der Lehre nach wie vor umstritten. Schon im römischen Recht wurden hierfür Abgrenzungstheorien entwickelt.
Jedenfalls kann gesagt werden, dass man von Privatrecht sprechen muss, wenn sich Normunterworfene gleichwertig gegenüberstehen und keine Seite Hoheitsgewalt ausübt. Die Abgrenzungsfrage ist bedeutsam, weil sie entscheidet, welcher Rechtsweg bei Streitigkeiten bestritten werden muss (Zuständigkeit ordentlicher Gerichte im Privatrecht, Verwaltungsverfahren im öffentlichen Recht). Aktuell wird diese Frage, wenn sich ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt mit einem Normunterworfenen an einem Rechtsverhältnis beteiligt. Nur wenn dieser Hoheitsträger in Ausübung seiner Hoheitsgewalt auftritt, ist öffentliches Recht anzuwenden. Zum öffentlichen Recht gehören vor allem das Bundesverfassungsrecht, welches die grundsätzlichen Fragen der staatlichen Ordnung regelt, das Verwaltungsrecht, das Völkerrecht sowie bis zu einem bestimmten Grad das europäische Gemeinschaftsrecht.
3.1. Verfassungsrecht
Das österreichische Verfassungsrecht geht wie in allen modernen Rechtsstaaten von einer Dreiteilung der Staatsfunktionen Gesetzgebung (Legislative), Verwaltung (Exekutive) und Gerichtsbarkeit (Judikative) aus. Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) basiert auf 6 Bausteinen (Grundprinzipien):
Eine Änderung dieser Prinzipien ist nur möglich, wenn sich im Parlament eine Zwei-Drittel-Mehrheit dafür bildet und die Mehrheit des Volkes in einer Abstimmung zustimmt (Volksabstimmung). Als „Vater der österreichischen Verfassung“ gilt Universitätsprofessor Hans Kelsen (1881-1973), welcher die politischen Kompromisse der Politiker in den Anfängen der 1. Republik im Jahr 1920 in eine Rechtsform gegossen hat. Die Gesetzgebung des Bundes obliegt dem Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat – Österreich hat ein Zweikammernsystem. Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates sind in den meisten Fällen dem Bundesrat zu übermitteln, welcher jedoch im Regelfall nur ein suspensives Veto einlegen kann. Im Falle eines Einspruches des Bundesrates hat der Nationalrat die Möglichkeit, einen so genannten „Beharrungsbeschluss“ zu fassen. Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates sind vom Bundespräsidenten zu beurkunden, welcher damit deren verfassungsmäßiges Zustandekommen bestätigt. Gesetze werden im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
Aufgrund des bundesstaatlichen Prinzips kommt auch den Bundesländern Gesetzgebungskompetenz zu, welche bei den Landtagen liegt. Die Beurkundung und Kundmachung erfolgt im Landesgesetzblatt durch den Landeshauptmann. Die österreichische Verfassung kennt einen umfassenden Grundrechtskatalog, der auf das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 zurückgeht. Weiters wurde die Europäische Menschenrechtskonvention (Europarecht) zum Bestandteil der Bundesverfassung erklärt.
3.2. Verwaltungsrecht
Die öffentliche Verwaltung (Exekutive) bildet neben der Gesetzgebung (Legislative) und der Gerichtsbarkeit (Judikative) die dritte Staatsfunktion. Ebenso weit wie die staatliche Verwaltung ist auch das dazugehörige Recht, das Verwaltungsrecht, ausgestaltet. Ihm sind unzählige Bereiche und Aufgaben zugeordnet. Eine Aufzählung der zugehörigen Rechtsgebiete, Aufgaben und Erscheinungsformen ist deshalb nur schwer zu formulieren. Zu solchen Gebieten des „besonderen Verwaltungsrechts“ gehört etwa das Gewerberecht, Vereinsrecht, Datenschutzrecht, Grundverkehrsrecht, Vergaberecht, Tierschutzrecht, Abfallwirtschaftrecht, Glücksspielrecht, Baurecht, Naturschutzrecht, Staatsbürgerschaftsrecht oder Kraftfahrrecht. Die genannten Rechtsbereiche stellen nur eine kleine Auswahl dar.
Meist wird der Verwaltungsbegriff daher als staatliche Vollziehung außerhalb der Gerichtsbarkeit definiert. Zentraler Akt des Verwaltungshandelns ist der „Bescheid“. Unter diesen Vorzeichen ist Verwaltung als die Vollziehung von Verwaltungsgesetzen, die vom Gesetzgeber beschlossen wurden und von der Verwaltungsorganen exekutiert werden, anzusehen. Die Vollziehung geschieht im Rahmen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung und wird von Behörden (Verwaltungsorganen) durchgeführt. Aufgrund des bundesstaatlichen Prinzips ist in Österreich neben der Bundesverwaltung auch eine Landesverwaltung eingerichtet. Die Vollziehung erfolgt in mehreren Instanzen, wobei gegen Bescheide der Unterbehörden zumeist ein Rechtsmittel an die nächsthöhere Behörde offen steht. Eine Endkontrolle höchstinstanzlicher Entscheidungen obliegt dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Im Bereich der Bundesverwaltung läuft der Instanzenzug von der Bezirksverwaltungsbehörde zum Landeshauptmann. In bestimmten Fällen ist noch der zuständige Bundesminister als dritte Instanz vorgesehen. Ist der Landeshauptmann erstinstanzlicher Behörde, so bildet der zuständige Bundesminister die zweite Instanz. Im Bereich der Landesverwaltung führt der Instanzenzug von der Bezirksverwaltungsbehörde als Landesverwaltungsbehörde zur Landesregierung.
Neben der staatlichen Verwaltung ist nach dem Bundes-Verfassungsgesetz auch die Selbstverwaltung möglich. Dabei werden bestimmte Verwaltungsaufgaben durch eigene Körperschaften besorgt, die gegenüber staatlichen Organen unabhängig und weisungsfrei sind. Sie unterliegen lediglich der behördlichen Aufsicht. Die bekanntesten Selbstverwaltungskörperschaften sind die Gemeinden und Kammern.
3.3. Steuerrecht
Das Steuerrecht ist ein Teil des Finanzrechtes. Unter ersterem versteht man die Summe der Rechtsvorschriften, die sich mit der öffentlichen Finanzwirtschaft befassen. Neben dem Steuerrecht zählen das Finanzausgleichsrecht, das Finanzverfassungsrecht, das Haushaltsrecht, Rechtsvorschriften über das Kassenwesen zum Finanzrecht. Systematisch gehörd das Steuerrecht zum öffentlichen Recht (genauer gesagt zum Verwaltungsrecht). Besonders enge Beziehungen bestehen zum Handelsrecht und zum Gesellschaftsrecht. Das Steuerrecht in Österreich ist nicht in einem einheitlichen Gesetzeswerk zusammengefasst, sondern verteilt sich im Gegenteil auf eine Vielzahl von Einzelgesetzen und Einzelbestimmungen im Bundesrecht, Landesrecht und im Gemeinderecht.
4. Rechtsberater in Österreich
Zu den rechtsberatenden Berufen in Österreich im weitesten Sinn zählen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notar. Die Rechtsanwälte haben von allen rechtsberatenden Berufen die umfassendste Vertretungsbefugnis. Nach § 8 Abs 1 der Rechtsanwaltsordnung (RAO) erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten.
Der Rechtsanwalt ist ausschließlich den Interessen seiner Klienten verpflichtet. § 9 Abs 1 RAO drückt diesen Grundsatz folgendermaßen aus: „Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.“ Gemäß § 9 Abs 2 RAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.“
Autor: Dr. Simon Baier LL.M.