| Begriff:
Betriebsübergang
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Der Begriff "Betriebsübergang" spielt im Rahmen des § 613a BGB eine Rolle. Er meint die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Betriebs oder Betriebsteiles. Das Bundesarbeitsgericht geht insoweit davon aus, dass ein Rechtsgeschäft schon dann vorliegt, wenn der Betriebserwerber mit Willen des Veräußerers die Leitungsmacht im Betrieb übernimmt.
Unproblematisch ist dies, wenn der Betrieb verkauft wird. Ausreichend für eine "Veräußerung" im Sinne von § 613a BGB sind aber z.B. auch die Übernahme des Betriebs im Wege eines Pachtvertrages, die Einräumung eines Nießbrauchs oder die Fortführung des Betriebs durch einen Zwangsverwalter.
Rechtsfolge eines Betriebsüberganges ist, dass die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit dem Inhalt, den sie im Zeitpunkt des Betriebsüberganges haben, auf den Erwerber übergehen.
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