Begriff: Einigungsstelle

 

Werden sich Betriebsrat und Arbeitgeber in einer Angelegenheit, in der der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, nicht einig, wird eine sog. Einigungsstelle eingeschaltet.

Sie ist ein paritätisch besetztes Gremium, dass aus einer gleichen Zahl von Vertretern des Arbeitgebers und Vertretern des Betriebsrates besteht. Hinzu kommt ein sog. neutraler Vorsitzender, dessen Stimme letztlich den Ausschlag gibt. Über die Zahl der Beisitzer und die Person des Vorsitzenden müssen sich Betriebsrat und Arbeitgeber verständigen.

Kommt es nicht zum Kompromiss, ergeht eine Mehrheitsentscheidung, die von der unterlegenen Seite vor dem Arbeitsgericht angefochten werden kann.

Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.

nach oben    |    Vorhergehende Seite


© 2000 bei jur.team; alle Rechte vorbehalten.