Einrede des Erben gegenüber Nachlassgläubigern
wegen der Erschöpfung des Nachlasses. Der Erbe kann sich in drei Fällen auf
die Erschöpfung berufen:
- Gegenüber Nachlassgläubigern, die im
Aufgebotsverfahren ausgeschlossen wurden und zu deren Befriedigung der
Nachlass nicht mehr ausreicht.
- Gegenüber Gläubigern, die ihre bisher nicht
bekannte und auch im Aufgebotsverfahren nicht angemeldete Forderung, später
als 5 Jahre nach dem Erbfall geltend machen.
- Nach Abschluss des
Nachlassinsolvenzverfahrens, wenn der Nachlass verbraucht wurde.
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