Begriff: Voraus

 

Der Voraus bezeichnet das Recht des überlebenden Ehegatten, der gesetzlicher Erbe wird, vorab und zusätzlich zu seinem Erbteil bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass zu erhalten. Gemeint sind die zum Haushalt gehörenden Gegenstände oder auch das gemeinschaftlich genutzte Familienauto. Nicht zum Voraus gehören Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch des verstorbenen Ehegatten dienten.

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