| Zurückbehaltungsrecht
des Mieters wegen mangelhafter Mietsache
|
Zur Erklärung: Steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zu, so muss er nach Beseitigung des Mangels den zurückbehaltenen Mietzins - anders als bei der Minderung - an den Vermieter nachzahlen.
Zur Situation: Beseitigt der Vermieter den Mangel trotz Aufforderung des Mieters nicht, so darf der Mieter zusätzlich zur Minderung einen Teil des Mietzinses zurückbehalten. Dieses Recht kann im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden.
| Wichtig: |
| 1. Die Zurückbehaltung der Miete soll als Druckmittel dienen. Das bedeutet andererseits, dass der Mieter, wenn der Vermieter den Mangel beseitigt hat, die einbehaltene Miete - anders als bei der Mietminderung - nachzahlen muss. |
| 2. Darf der Mieter die Miete einbehalten, gerät er nicht in Zahlungsverzug. |
| 3. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts muss der Mieter gegenüber dem Vermieter nicht erklären; erst im Prozess muss er sich darauf berufen. |
Der Mieter darf nicht bei jedem Mangel den gesamten Mietzins zurückhalten. Vielmehr darf er nur den 3- bis 5fachen Betrag der Minderungsquote zurückbehalten. Beträgt die Miete zum Beispiel 1000 DM und kann der Mieter 5% mindern, so darf er 250 DM (5 * 50 DM) zurückhalten. Der Minderungsbetrag beträgt 50 DM, so dass er auch weiterhin 700 DM (1000 abzüglich 300 = 700) zahlen muss.
nach oben | Mietminderung - Überblick | Mietrecht Startseite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht