| Gesetz zur
Regelung der Miethöhe (Miethöhegesetz)
|
Vom 18. Dezember 1974 (BGBl. 1 S. 3603, 3604); (BGBl. III 402-12-5),
zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1722)
§ 1.
Verbot
der Kündigung zwecks Mieterhöhung
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über
Wohnraum zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Der Vermieter kann
eine Erhöhung des Mietzinses nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 verlangen. Das
Recht steht dem Vermieter nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung durch
Vereinbarung ausgeschlossen ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen,
insbesondere der Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit mit
festem Mietzins ergibt.
§ 2.
Anspruch
auf Mieterhöhung zur Anpassung an den ortsüblichen Mietzins
- Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung
des Mietzinses verlangen, wenn
- der Mietzins, von Erhöhungen nach den
§§ 3 bis 5 abgesehen, seit einem Jahr unverändert ist,
- der verlangte Mietzins die üblichen
Entgelte nicht übersteigt, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren
Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe,
Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren
vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 4 abgesehen, geändert worden
sind, und
- der Mietzins sich innerhalb eines
Zeitraums von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5
abgesehen, nicht um mehr als 30 vom Hundert erhöht. Der Vomhundertsatz
beträgt bei Wohnraum, der vor dem 1. Januar 1981 fertiggestellt worden
ist, 20 vom Hundert, wenn
- das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter
vor dem 1. September 1998 zugeht und
- der Mietzins, dessen Erhöhung
verlangt wird, ohne Betriebskostenanteil monatlich mehr als 8,00
Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche beträgt. Ist der Mietzins
geringer, so verbleibt es bei 30 vom Hundert; jedoch darf in diesem
Fall der verlangte Mietzins ohne Betriebskostenanteil monatlich 9,60
Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen!
Von dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2
zulässigen Mietzinses sind die Kürzungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz
3 bis 7 abzuziehen, im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 6 mit 11 vom Hundert
des Zuschusses.
- a.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden
- wenn eine Verpflichtung des Mieters zur
Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen
Bindung erloschen ist und
- soweit die Erhöhung den Betrag der
zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Mieter hat dem Vermieter auf dessen
Verlangen, das frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen
Bindung gestellt werden kann, innerhalb eines Monats über die Verpflichtung
zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen.
- Der Anspruch nach Absatz 1 ist dem Mieter
gegenüber schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Dabei kann
insbesondere Bezug genommen werden auf eine Übersicht über die üblichen
Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in der Gemeinde oder in einer
vergleichbaren Gemeinde, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von
Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder
anerkannt worden ist (Mietspiegel); enthält die Übersicht Mietzinsspannen,
so genügt es, wenn der verlangte Mietzins innerhalb der Spanne liegt.
Ferner kann auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich
bestellten oder vereidigten Sachverständigen verwiesen werden. Begründet
der Vermieter sein Erhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf entsprechende
Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen, so genügt die Benennung von
drei Wohnungen.
- Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen
nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats zu, der auf den Zugang des
Verlangens folgt, so kann der Vermieter bis zum Ablauf von weiteren zwei
Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen. Ist die Klage erhoben worden,
jedoch kein wirksames Erhöhungsverlangen vorausgegangen, so kann der
Vermieter das Erhöhungsverlangen im Rechtsstreit nachholen; dem Mieter
steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Satz 1 zu.
§ 3.
Anspruch
auf Mieterhöhung wegen baulicher Änderungen
- Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt,
die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern , nachhaltig Einsparungen von
Heizenergie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere
bauliche Änderungen auf Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten
hat, durchgeführt, so kann er eine Erhöhung der jährlichen Miete um elf
vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen. Sind die
baulichen Änderungen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind
die dafür aufgewendeten vom Vermieter angemessen auf die einzelnen
Wohnungen aufzuteilen. Werden die Kosten für die baulichen Änderungen ganz
oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen
Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 um
den Jahresbetrag der Zinsermäßigung, der sich für den Ursprungsbetrag des
Darlehens aus dem Unterschied im Zinssatz gegenüber dem marktüblichen
Zinssatz für erststellige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen
ergibt; werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden
Aufwendungen gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den
Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens. Ein Mietdarlehen, eine
Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte
Leistung für die baulichen Änderungen steht einem Darlehen aus öffentlichen
Haushalten gleich. Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse
oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie
nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten
aufzuteilen. Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen
oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören
nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des Satzes 1. Mittel der
Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen
Haushalten.
- (aufgehoben)
- Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die
Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der
entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen nach
Absatz 1 erläutert wird.
- Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung,
dass von dem Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monat an
der erhöhte Mietzinses tritt. Diese Frist verlängert sich um sechs Monate,
wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses
nicht nach § 541 b Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitgeteilt
hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung gegenüber dieser Mitteilung
um mehr als zehn vom Hundert nach oben abweicht.
§ 4.
Umlegung
der Betriebskosten
- Für Betriebskosten im Sinne des § 27 der
Zweiten Berechnungsverordnung dürfen Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe
vereinbart werden. Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen.
- Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der
Betriebskosten durch schriftliche Erklärung anteilig auf den Mieter
umzulegen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die
Umlage bezeichnet und erläutert wird.
- Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden
Teil der Umlage vom Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats oder,
wenn die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben worden
ist, von Ersten des übernächsten Monats an. Soweit die Erklärung darauf
beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie
auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf
den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern
der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von
der Erhöhung abgibt.
- Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist
der Mietzins vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend herabzusetzen.
Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
- Der Vermieter kann durch schriftliche Erklärung
bestimmen,
- dass die Kosten der Wasserversorgung und
der Entwässerung ganz oder teilweise nach dem erfassten
unterschiedlichen Wasserverbrauch der Mieter und die Kosten der Müllabfuhr
nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der der unterschiedlichen Müllverursachung
Rechnung trägt, oder
- dass die in Nummer 1 bezeichneten Kosten
unmittelbar zwischen den Mietern und denjenigen abgerechnet werden, die
die entsprechenden Leistungen erbringen.
Die Erklärung kann nur für künftige
Abrechnungszeiträume abgegeben werden und ist nur mit Wirkung zum Beginn
eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten im Mietzins enthalten,
so ist dieser entsprechend herabzusetzen.
§ 5.
Umlegung
erhöhter Kapitalkosten
- Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der
Kapitalkosten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge einer Erhöhung
des Zinssatzes aus einem dinglich gesicherten Darlehen fällig werden, durch
schriftliche Erklärung anteilig auf den Mieter umzulegen, wenn
- der Zinssatz sich
- bei Mietverhältnissen, die vor dem 1.
Januar 1973 begründet worden sind, gegenüber dem am 1. Januar 1973
maßgebenden Zinssatz,
- bei Mietverhältnissen, die nach dem
31. Dezember 1972 begründet worden sind, gegenüber dem bei Begründung
maßgebenden Zinssatz erhöht hat,
- die Erhöhung auf Umständen beruht, die
der Vermieter nicht zu vertreten hat,
- das Darlehen der Finanzierung des
Neubaues, des Wiederaufbaues, der Wiederherstellung, des Ausbaues, der
Erweiterung oder des Erwerbs des Gebäudes oder des Wohnraumes oder von
baulichen Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 gedient hat.
- § 4 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt
entsprechend.
- Ermäßigt sich der Zinssatz nach einer Erhöhung
des Mietzinses nach Absatz 1, so ist der Mietzins vom Zeitpunkt der Ermäßigung
ab entsprechend, höchstens aber um die Erhöhung nach Absatz 1,
herabzusetzen. Ist das Darlehen getilgt, so ist der Mietzins um den Erhöhungsbetrag
herabzusetzen. Die Herabsetzung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
- Das Recht nach Absatz 1 steht dem Vermieter
nicht zu, wenn er die Höhe der dinglich gesicherten Darlehen, für die sich
der Zinssatz erhöhen kann, auf eine Anfrage des Mieters nicht offengelegt
hat.
- Geht das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum
von dem Vermieter auf einen Dritten über und tritt dieser anstelle des
Vermieters in das Mietverhältnis ein, so darf der Mieter durch die Ausübung
des Rechts nach Absatz 1 nicht höher belastet werden, als dies ohne den
Eigentumsübergang möglich gewesen wäre.
§
6. Kostenmiete
im Saarland
- Hat sich der Vermieter von öffentlich gefördertem
oder steuerbegünstigtem Wohnraum nach dem Wohnungsbaugesetz für das
Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972 (ABl. des
Saarlandes S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Wohnungsbauänderungsgesetzes
1973 vom 21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1970), verpflichtet, keine höhere
Miete als die Kostenmiete zu vereinbaren, so kann er eine Erhöhung bis zu
dem Betrag verlangen, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen für das
Gebäude oder die Wirtschaftseinheit erforderlich ist. Eine Erhöhung des
Mietzinses nach den §§ 2, 3 und 5 ist ausgeschlossen.
- Die Erhöhung nach Absatz 1 ist vom Vermieter
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die
Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert
wird. Die Erklärung hat die Wirkung, dass von dem Ersten des auf die Erklärung
folgenden Monats an der erhöhte Mietzins an die Stelle des bisher zu
entrichtenden Mietzinses tritt; wird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten
eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung erst von dem Ersten des übernächsten
Monats an ein.
- Soweit im Rahmen der Kostenmiete
Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch
Umlagen erhoben werden, kann der Vermieter Erhöhungen der Betriebskosten in
entsprechender Anwendung des § 4 umlegen.
- Ermäßigen sich die laufenden Aufwendungen,
so hat der Vermieter die Kostenmiete mit Wirkung vom Zeitpunkt der Ermäßigung
ab entsprechend herabzusetzen. Die Herabsetzung ist dem Mieter unverzüglich
mitzuteilen.
- Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Wohnraum, der mit Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen
Dienstes oder ähnliche Personengruppen unter Vereinbarung eines
Wohnungsbesetzungsrechtes gefördert worden ist, wenn der Vermieter sich in
der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Weise verpflichtet hat.
§ 7.
Mieterhöhung
bei Bergmannswohnungen
- Für Bergmannswohnungen, die von
Bergbauunternehmen entsprechend dem Vertrag über Bergmannswohnungen, Anlage
8 zum Grundvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den
vertragschließenden Bergbauunternehmen und der Ruhrkohle Aktiengesellschaft
vom 18. Juli 1969 (BAnz. Nr. 174 vom September 1974), bewirtschaftet werden,
kann die Miete bei einer Erhöhung der Verwaltungskosten und der
Instandhaltungskosten in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 1 der
Zweiten Berechnungsverordnung und des § 5 Abs. 3 Buchstabe c des Vertrages
über Bergmannswohnungen erhöht werden. Eine Erhöhung des Mietzinses nach
§ 2 ist ausgeschlossen.
- Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die
Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert
wird.
- Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung,
dass von dem Ersten des Auf die Erklärung folgendem Monats an der erhöhte
Mietzins an die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt; wird
die Erklärung erst nach dem Fünftzehnten eines Monats abgegeben, so tritt
diese Wirkung erst von dem Ersten des übernächsten Monats an ein.
- Im übrigen gelten die §§ 3 bis 5.
§ 8.
Automatisch
gefertigte Vermietererklärung
Hat der Vermieter seine Erklärungen nach den
§§ 2 bis 7 mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht
seiner eigenhändigen Unterschrift.
§ 9.
Kündigung
des Mieters bei Mieterhöhung und des Vermieters bei Zahlungsverzug
- Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach
§ 2, so ist der Mieter berechtigt, bis zum Ablauf des zweiten Monats, der
auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, für den Ablauf des übernächsten
Monats zu kündigen. Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach den §§
3, 5 bis 7, so ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am
dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an der Mietzins erhöht werden
soll, für den Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. Kündigt der
Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
- Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung
eines erhöhten Mietzinses nach den §§ 2 bis 7 verurteilt worden, so kann
der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht
vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen,
wenn nicht die Voraussetzungen des § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
schon wegen des bisher geschuldeten Mietzinses erfüllt sind.
§ 10.
Abweichende
Vereinbarungen; Anwendungsbereich
- Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters
von den Vorschriften der §§ 1 bis 9 abweichen, sind unwirksam, es sei
denn, dass der Mieter während des Bestehens des Mietverhältnisses einer
Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat.
- Abweichend von Absatz 1 kann der Mietzins für
bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart
werden. Die Vereinbarung eines gestaffelten Mietzinses darf nur einen
Zeitraum bis zu jeweils zehn Jahren umfassen. Während dieser Zeit ist eine
Erhöhung des Mietzinses nach den §§ 2, 3 und 5 ausgeschlossen. Der
Mietzins muss jeweils mindesten ein Jahr unverändert bleiben. Der jeweilige
Mietzins oder die jeweilige Erhöhung muss betragsmäßig ausgewiesen sein.
Eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters ins unwirksam, soweit
sich auf einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Abschluss der
Vereinbarung erstreckt.
- Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten nicht
für Mietverhältnisse
- über preisgebundenen Wohnraum, soweit
nicht in § 2 Abs. 1 a Satz 2 etwas anderes bestimmt ist,
- über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem
Gebrauch vermietet ist,
- über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter
selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder überwiegend
mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern de Wohnraum nicht
zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen ist,
- über Wohnraum, der Teil eines Studenten-
oder Jugendwohnheims ist.
§ 10a. Mietanpassungsvereinbarung
- Abweichend von § 10 Abs. 1 kann schriftlich
vereinbart werden, dass die weitere Entwicklung des Mietzinses durch den
Preis von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll
(Mietanpassungsvereinbarung). Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn die
Genehmigung nach § 3 des Währungsgesetzes oder entsprechenden währungsrechtlichen
Vorschriften erteilt wird.
- Während der Geltungsdauer einer
Mietanpassungsvereinbarung muss der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§
3 und 4 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine
Erhöhung des Mietzinses nach § 3 kann nur verlangt werden, soweit der
Vermieter bauliche Änderungen auf Grund von Umständen durchgeführt hat,
die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§ 2
und 5 ist ausgeschlossen.
- Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer
Vereinbarung nach Absatz 1 muss durch schriftliche Erklärung geltend
gemacht werden, die auch die Änderung der nach der
Mietanpassungsvereinbarung maßgebenden Preise nennt. Der geänderte
Mietzins ist vom Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten
Monats an zu zahlen.
§ 11.
Wohnraum
im Beitrittsgebiet ohne öffentliche Förderung
- In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet sind die §§ 1 bis 10 a auf Wohnraum anzuwenden, der nicht
mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde und seit dem 3.
Oktober 1990
- in neu errichteten Gebäuden
fertiggestellt wurde oder
- aus Räumen wiederhergestellt wurde, die
auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren, oder aus Räumen
geschaffen wurde, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung
anderen als Wohnzwecken dienten.
Bei der Vermietung dieses Wohnraums sind
Preisvorschriften nicht anzuwenden. Die §§ 1 bis 10 a sind auch auf
Wohnraum anzuwenden, dessen Errichtung mit Mitteln der vereinbarten Förderung
im Sinne des § 88 d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert wurde.
- Auf anderen als den in Absatz 1 bezeichneten
Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind
die §§ 1 bis 10a ab 11. Juni 1995 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 12
bis 17 nichts anderes ergibt.
§ 12.
Mieterhöhung
über den ortsüblichen Mietzins
- Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann
bis zum 31. Dezember 1997 die Zustimmung zu einer Erhöhung des am 11. Juni
1995 ohne Erhöhungen nach Modernisierung oder Instandsetzungsvereinbarung
geschuldeten Mietzinses um 20 vom Hundert verlangt werden, wenn an dem Gebäude
mindestens drei der 'fünf folgenden Bestandteile keine erheblichen Schäden
aufweisen:
- Dach,
- Fenster,
- Außenwände,
- Hausflure oder Treppenräume oder
- Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstallationen.
Der Erhöhungssatz ermäßigt sich auf 15 von
Hundert bei Wohnraum, bei dem die Zentralheizung oder das Bad oder beide
Ausstattungsmerkmale fehlen.
- a.
Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Ansprüche,
die der Vermieter vor dem 1. Januar 1996 geltend gemacht hat. Hat der Mieter
einem nicht ermäßigtem Erhöhungssatz zugestimmt oder ist er zur
Zustimmung verurteilt worden, obwohl die Zentralheizung oder das Bad fehlte,
kann er seine Zustimmung insoweit widerrufen. Der Widerruf ist dem Vermieter
bis zum 31. März 1996 schriftlich zu erklären. Er wirkt ab dem Zeitpunkt,
zu dem das Mieterhöhungsverlangen wirksam geworden ist. Soweit die
Zustimmung widerrufen ist, hat der Vermieter den Mietzins zurückzuzahlen.
Auf diese Äderung des Mietzinses ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht
anzuwenden.
- Von dem in Absatz 1 genannten Erhöhungssatz können
5 vom Hundert erst zum 1. Januar 1997 und nur für Wohnraum verlangt werden,
der in einer Gemeinde mit mindestens 20000 Einwohnern oder in einer Gemeinde
liegt, die an eine Gemeinde mit mindestens 100000 Einwohnern angrenzt.
- Die Erhöhung nach Absatz 1 darf jeweils
weitere 5 vom Hundert betragen bei
- Wohnraum in einem Einfamilienhaus,
- Wohnraum, der im komplexen Wohnungsbau
geplant war und der nach dem 30. Juni 1990 fertiggestellt worden ist,
sofern seine Ausstattung über den im komplexen Wohnungsbau üblichen
Standard erheblich hinausgeht.
- Die Vom-Hundert-Sätze des § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 sind aus dem drei Jahre zuvor geschuldeten Mietzins zuzüglich der
Mieterhöhungen nach der Ersten und nach den §§ 1, 2 und 4 der Zweiten
Grundmietenverordnung zu berechnen. Im übrigen bleiben diese Erhöhungen
bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 außer Betracht.
- Der Mieter kann die Zustimmung zu dem Erhöhungsverlangen
verweigern, wenn der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte übersteigt,
die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für Wohnraum
vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage seit dem
11. Juni 1995 vereinbart werden. Dann schuldet er die Zustimmung zu einer
Erhöhung bis zur Höhe der in Satz 1 bezeichneten Entgelte, höchstens
jedoch bis zu der sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Höhe.
- Abweichend von § 2 Abs. 2 und 4 gilt:
- Der Anspruch ist gegenüber dem Mieter
schriftlich geltend zu machen und zu erläutern.
- Die zweimalige Entrichtung eines erhöhten
Mietzinses oder die zweimalige Duldung des Einzugs des Mietzinses im
Lastschriftverfahren gilt in dieser Höhe als Zustimmung.
- Ist das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter
vor dem 1. Juli 1995 zugegangen, so schuldet er den erhöhten Mietzins
ab 1. August 1995.
- Abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 2 dürfen bei
der Erstellung eines Mietspiegels, der nicht über den 30. Juni 1999 hinaus
gilt, auch die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Entgelte zugrunde
gelegt werden.
§ 13.
Aus
öffentlichen Mitteln geförderte bauliche Änderungen
- Bei der Anwendung des § 3 auf Wohnraum im
Sinne des § 11 Abs. 2 dürfen Mieterhöhungen, die bis zum 31. Dezember
1997 erklärt werden, insgesamt drei Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche
monatlich nicht übersteigen, es sei denn, der Mieter stimmt im Rahmen einer
Vereinbarung nach § 17 einer weitergehenden Mieterhöhung zu.
- Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
- soweit der Vermieter bauliche Änderungen
auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten
hat,
- wenn mit der mit der baulichen Maßnahme
vor dem 1. Juli 1995 begonnen worden ist oder
- wenn die bauliche Änderung mit Mitteln
der einkommensorientierten Förderung im Sinne des § 88 e des Zweiten
Wohnbaugesetzes gefördert wurde.
§ 14.
Umlage
der Betriebskosten
- Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung dürfen bei Mietverhältnissen auf Grund von Verträgen,
die vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen worden sind, auch nach diesem
Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1997 durch schriftliche Erklärung auf die
Mieter umgelegt und hierfür Vorauszahlungen in angemessener Höhe verlangt
werden. Sind bis zu diesem Zeitpunkt Betriebskosten umgelegt oder
angemessene Vorauszahlungen verlangt worden, so gilt dies als vertraglich
vereinbart. § 8 ist entsprechend anzuwenden.
- Betriebskosten, die auf Zeiträume vor dem 11.
Juni 1995 entfallen, sind nach den bisherigen Vorschriften abzurechnen. Später
angefallene Betriebskosten aus einem Abrechnungszeitraum, der vor dem 11.
Juni 1995 begonnen hat, können nach den bisherigen Vorschriften abgerechnet
werden.
§ 15.
Kapitalkosten
für Altverbindlichkeiten
Auf Erhöhungen der Kapitalkosten für
Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 des Altschuldenhilfegesetzes ist § 5
nicht anzuwenden.
§ 16.
Rechte
des Vermieters bei unerheblichen Schäden
- Bis zum 31. Dezember 1997 kann der Vermieter
durch schriftliche Erklärung eine Erhöhung des Mietzinses entsprechend §
2 der Zweiten Grundmietenverordnung um 0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter
Wohnfläche monatlich für jeden Bestandteil im Sinne des § 12 Abs. 1 zum
Ersten des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats verlangen,
wenn an dem Bestandteil erhebliche Schäden nicht vorhanden sind und dafür
eine Erhöhung bisher nicht vorgenommen wurde. § 8 ist entsprechend
anzuwenden.
- Vor dem 11. Juni 1995 getroffene
Vereinbarungen über Mieterhöhungen nach Instandsetzung im Sinne des § 3
der Zweiten Grundmietenverordnung bleiben wirksam.
§ 17.
Unwirksame
Vereinbarungen
§ 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass
Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der §§ 1 bis
9, § 10 Abs. 2, §§ 10 a bis 16 abweichen, unwirksam sind, es sei denn, dass
der Mieter während des Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um
einen bestimmten Betrag zugestimmt hat.
nach oben |
Vorhergehende Seite
© 2000 bei jur.team; alle Rechte vorbehalten.