Arbeitnehmerhaftung bei Gruppenarbeit

Die Haftungsfrage ist auch dann problematisch, wenn der Schaden im Rahmen von Gruppenarbeit (z.B. Akkordkolonne am Fließband) eintritt und nachträglich nicht mehr geklärt werden kann, wer den Schaden verschuldet hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haften in diesem Fall alle Arbeitnehmer der Gruppe. Das einzelne Gruppenmitglied kann sich nur enthaften, wenn es seine fehlende Mitwirkung oder sein mangelndes Verschulden beweisen kann.

Diese Rechtsprechung ist durchaus bedenklich, haben doch die Arbeitnehmer in der Regel keinen Einfluss auf die Zusammensetzung und Organisation der Gruppe. Ebenso bestehen in rechtlicher Hinsicht Bedenken: Auch bei der Gruppenarbeit bestehen einzelne Arbeitsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber und dem jeweiligen Beschäftigten der Gruppe. Die Beschäftigten werden nicht allein dadurch zu Gesamtschuldnern, dass sie in der Gruppe arbeiten. Organisiert der Arbeitgeber diese Form der Arbeit und stellt so eine "Gemengelage" zwischen technischen und/oder organisatorischen Verantwortungsbereichen her, so liegt es bei ihm, Vorkehrungen zur Aufklärung der Verschuldensfrage zu treffen. 

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