Aufhebungsvertrag - Abschluss und Form

Zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist erforderlich, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesbezüglich einigen. Eine einseitige Anordnung ist nicht möglich.

1. Minderjähriger Arbeitnehmer und Aufhebungsvertrag?

Wurde dem Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter erlaubt, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, enthält diese Erlaubnis auch die Ermächtigung, das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag wieder zu beenden. Einer Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedarf es in der Regel nicht.
Sind jedoch einer minderjährigen, schwangeren Arbeitnehmerin die Vorteile des Mutterschutzes nicht bekannt, kann sie nicht durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wirksam auf dessen Vorteile verzichten.

2. Aufhebungsvertrag unter einer Bedingung?

Dies ist nur ausnahmsweise möglich. Im Arbeitsvertrag kann z.B. vereinbart sein, dass das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Arbeitnehmer seine gesundheitliche Eignung nicht durch ärztliches Attest nachweist.

Unzulässig und damit unwirksam ist die Vereinbarung einer Bedingung im Aufhebungsvertrag aber, wenn damit zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften umgangen werden sollen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn mit der Bedingung der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers umgangen werden soll (z.B. dass das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht ordnungsgemäß verrichtet). Unzulässig sind auch bedingte Aufhebungsverträge, die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von zukünftigen, unbestimmten Ereignissen abhängig machen (z.B. nicht rechtzeitige Rückkehr aus dem Urlaub, Rückfall eines Alkoholabhängigen)

3. Form des Aufhebungsvertrages

Ein Aufhebungsvertrag kann wirksam nur schriftlich geschlossen werden. Andernfalls ist er nichtig.

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