Aufhebungsvertrag - Informationspflichten und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers

Einerseits hat sich grundsätzlich jede Vertragspartei selbst über die Auswirkungen des Aufhebungsvertrags zu informieren. Andererseits können sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben für den Arbeitgeber Aufklärungspflichten ergeben. Dabei kommt es unter anderem darauf an, auf wessen Initiative der Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden ist. Inwieweit und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, richtet sich also auch nach den Umständen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

1. Aufklärung über nachteilige Folgen bei der betrieblichen Altersversorgung

Droht ein Verlust einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann belehren, wenn der Arbeitnehmer aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen darf, dass der Arbeitgeber bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Interessen wahren wird. Wird beispielsweise einem älteren, ordentlich  nicht kündbaren Arbeitnehmer das Angebot eines Aufhebungsvertrags unterbreitet, kann er davon ausgehen, dass der  den Verlust von Versorgungsanwartschaften berücksichtigt bzw. auf diesen Umstand ausdrücklich hinweist. Der Arbeitgeber kann also ausnahmsweise verpflichtet sein, ungefragt auf dem Arbeitnehmer drohende Versorgungsschäden aufmerksam zu machen.

Hinsichtlich der Aufklärungs- und Informationspflicht des Arbeitgebers kommt es auch darauf an, inwieweit der Arbeitnehmer über den Verlust von Versorgungsanwartschaften selbst Bescheid weiß bzw. über diesen Verlust durch die ihm ausgehändigten Unterlagen Bescheid wissen müsste.

2. Dem Arbeitgeber obliegt dagegen keine Aufklärungspflicht über etwaige steuerrechtliche Nachteile bei einer Abfindungsregelung.

3. Aufklärung über etwaige nachteilige Folgen in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Hat der Arbeitgeber Kenntnis darüber, dass dem Arbeitnehmer sozialrechtliche Nachteile drohen oder vermutet er solcher Nachteile, muss er den Arbeitnehmer entsprechend informieren. Hinsichtlich des Inhalts muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber nicht belehren. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber nicht zur Information über etwaige sozialrechtliche Nachteile verpflichtet

4. Folgen bei Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Arbeitgeber

Der Aufhebungsvertrag bleibt auch bei Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Arbeitgeber wirksam. Die Pflichtverletzung kann aber einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers zur folge haben.

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