Aufhebungsvertrag - Abfindungszahlung und deren Folgen

1. Kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung

Ein Anspruch besteht nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vorgesehen ist. Oftmals wird aber im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart, weil der Arbeitgeber nicht genau absehen kann, wie eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers endet, wenn er diesem anstelle der einvernehmlichen Auflösung kündigt.

2. Höhe der Abfindung

Diesbezüglich gibt es keine festen Vorgaben. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. In der Praxis geht man von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung aus. Allerdings steigt die Höhe der Abfindung mit steigendem Lebensalter und wachsender Dauer der Betriebszugehörigkeit. Auch die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind für die Höhe der Abfindung maßgebend.

3. Fälligkeit der Abfindung

Wenn der Aufhebungsvertrag keine Vereinbarung hinsichtlich des Zeitpunktes der Zahlung enthält, ist die Abfindung sofort fällig. Es empfiehlt sich aber im Aufhebungsvertrag eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

4. Wann verjährt der Anspruch auf Abfindung?

Der Anspruch auf Abfindung verjährt in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Abfindungsanspruch fällig wird.

5. Zur Anrechnung auf das Arbeitslosengeld, zur steuerrechtlichen Behandlung, zur Pfändbarkeit der Abfindung etc. siehe unter dem Thema "Abfindung".

nach obenVorhergehende SeiteBeendigung AV Überblick | Arbeitsrecht Startseite


Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht