Folgen von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers

 

1. Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten, hat der Arbeitnehmer vier Möglichkeiten zu reagieren:

a) Zahlt der Arbeitgeber z.B. den vereinbarten Lohn nicht, kann der Arbeitnehmer auf Erfüllung klagen.

b) Der Arbeitnehmer kann die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung solange zurückhalten, bis der Arbeitgeber seinen Pflichten (z.B. der Lohnzahlung) wieder nachkommt. Er gerät dabei selbst nicht in Verzug mit der Arbeitsleistung, das bedeutet insbesondere, dass er die Ausfallzeit nicht nacharbeiten muss.

c) Als dritte Reaktionsmöglichkeit des Arbeitnehmers kommt die Kündigung in Betracht. Eine außerordentliche Kündigung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten so schwer verletzt, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

d) Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten schuldhaft, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, wenn ihm dadurch ein Schaden entsteht.
Bei Berufskrankheiten und bei Arbeitsunfällen haftet der Arbeitgeber allerdings nur bei Vorsatz, § 104 Abs. 1 SGB VII, was schwer nachzuweisen sein wird. Im Falle eines Unfalls kann sich der geschädigte Arbeitnehmer deshalb in der Regel nur an die Berufsgenossenschaft wenden.

2. Anzumerken bleibt, dass der Arbeitnehmer mit Blick darauf, wer im Betrieb "das Sagen hat", immer sorgfältig abwägen muss, wie er auf Pflichtverletzungen des Arbeitgebers reagiert. Eine Kündigung wird z.B. nur dann in Frage stehen, wenn die Beschaffung eines neuen Arbeitsplatzes kein Problem ist.

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