Folgen von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

 

Verletzt der Arbeitnehmer die ihm obliegenden Pflichten, so hat der Arbeitgeber insgesamt sechs Möglichkeiten zu Reagieren:

1. Erbringt der Arbeitnehmer z.B. seine Arbeitsleistung nicht vertragsgemäß (er kommt zu spät oder arbeitet nicht ordentlich), kann der Arbeitgeber auf Erfüllung klagen. Allerdings nützt dem Arbeitgeber ein entsprechendes Urteil wenig, da es nicht vollstreckbar ist, § 888 Abs. 2 ZPO. 
Der Arbeitgeber kann jedoch Schadensersatz verlangen (§ 61 Abs. 2 ArbGG), wenn ihm durch die Nichterbringung der Arbeitsleistung ein Schaden entstanden ist.

2. Als zweite Sanktionsmöglichkeit kommt eine Abmahnung in Betracht. Eine Abmahnung ist der Hinweis auf die Pflichtwidrigkeit verbunden mit der Missbilligung des Verhaltens. Gleichzeitig werden entsprechender Konsequenzen mit Blick auf den Inhalt oder den Bestand des Arbeitsverhältnisses angedroht, falls sich die Pflichtwidrigkeit wiederholt. 

Hinweise zur Abmahnung:
Die Abmahnung muss nicht, wird aber aus Beweisgründen in der Regel schriftlich ergehen. Sie darf nur von einer Person ausgesprochen werden, die die angedrohten Konsequenzen (z.B. Kündigung) auch umsetzen könnte. Für die Abmahnung besteht zwar keine Frist: Allerdings macht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Bedeutung seines Fehlverhaltens um so deutlicher, je eher er es rügt.
Stimmt der dem Arbeitnehmer vorgeworfene Sachverhalt nicht, hat er ein Recht darauf, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Dieses Recht muss auch dann eingreifen, wenn die Abmahnung eine Überreaktion darstellt, z.B., weil der Arbeitnehmer seine Mittagspause einmalig um 5 Minuten überzieht.
Für die Frage, wie lange eine Abmahnung in der Personalakte bleiben darf, stellt das Bundesarbeitsgericht auf den Einzelfall ab: Bei geringfügigen Verfehlungen, kommt demnach eine Löschung nach etwa 2 Jahren in Betracht. 
Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen eines bestimmten Verhaltens abgemahnt, so kann er wegen desselben Grundes den Arbeitnehmer nicht mehr kündigen. Andererseits ist es auch unzulässig, eine Abmahnung erst im Kündigungsschutzprozess auszusprechen.

3. Die einschneidenste Reaktion des Arbeitgebers auf eine Pflichtverletzung ist die Kündigung. Bei besonders schweren Verstößen kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht. 
Grundsätzlich muss der Kündigung allerdings eine Abmahnung vorausgehen. Ausnahmsweise ist sie entbehrlich, wenn dem Arbeitgeber das Abwarten eines Wiederholungsfalls nicht zuzumuten ist.
Siehe zu diesem Thema im einzelnen unter dem Thema 'Kündigung'.

4. Arbeitet der Arbeitnehmer nicht, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Lohn einzubehalten. Eine Lohnminderung wegen schlechter Arbeit ist jedoch nicht möglich.

5. Entsteht dem Arbeitgeber durch eine Pflichtwidrigkeit des Arbeitnehmers ein Schaden, kann er diesen nach den Grundsätzen über die Arbeitnehmerhaftung in Anspruch nehmen. 
Siehe zu diesem Thema im einzelnen unter dem Thema 'Arbeitnehmerhaftung'.

6. In einigen Betrieben gibt es sog. Betriebsstrafen, die allerdings keine große praktische Bedeutung haben. Soll eine solche Betriebsstrafe verhängt werden, muss der Betriebsrat immer zustimmen.

nach oben | Vorhergehende Seite | Arbeitsrecht Startseite


Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht