Wann ist jemand behindert bzw. schwerbehindert? - Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Behinderung / Schwerbehinderung sind im Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt. Es wird zwischen behinderten und schwerbehinderten Menschen unterschieden.

Behindert im Sinne von § 2 SGB IX ist jemand, dessen körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Beteiligung am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Als von Behinderung bedroht gelten Menschen, bei denen eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind solche Personen, die wenigstens einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 Prozent aufweisen. Die Regelungen über Schwerbehinderte beziehen sich dabei nur auf Personen, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in Deutschland haben. Als Behinderung in diesem Sinne gilt jede nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Die Ursache der Behinderung ist unerheblich.
Nach § 2 SGB IX sind Schwerbehinderten gleichgestellt solche Personen, die einen Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 Prozent aufweisen und die infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Auch hier ist Voraussetzung, dass die betreffende Person ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in Deutschland hat.

Formales Merkmal der Anerkennung als Schwerbehinderter ist ein entsprechender Ausweis.

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