Weitere zusätzliche Rechte von schwerbehinderten Arbeitnehmern (Arbeitsrecht)

Neben dem erhöhten Kündigungsschutz regelt das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) weitere Privilegierungen, also zusätzliche Rechte, für schwerbehinderte Arbeitnehmer.

1. Nach § 125 SGB IX haben Schwerbehinderte (nicht aber nach § 2 Gleichgestellte) einen Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von 5 Tagen im Jahr.

2. Nach § 124 SGB IX kann der Schwerbehinderte "Mehrarbeit" verweigern, worunter auch die Ableistung von Überstunden zu verstehen ist.

3. Nach § 123 SGB IX ist es unzulässig, die Rente eines Schwerbehinderten auf sein Arbeitsentgelt anzurechnen.

4. Nach § 127 SGB IX gilt für schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit beschäftigt sind und für einen Auftraggeber oder Zwischenmeister arbeiten, eine verlängerte Kündigungsfrist: Vier Wochen statt zwei Wochen. Das Heimarbeitsgesetz sieht allerdings allgemein eine Verlängerung der Kündigungsfrist abhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vor (nach § 29 Absatz 4 Heimarbeitsgesetz bis zu sieben Monate).

nach obenSchwerbehinderte Arbeitnehmer - Überblick | Arbeitsrecht Startseite


Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht