Fristlose Kündigung Arbeitsvertrag - Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung

Stellt das Gericht in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Kündigungsschutzklage begründet ist, kann es das Arbeitsverhältnis trotzdem auflösen und dem Arbeitnehmer eine Entschädigung (Abfindung) zusprechen.

1. Den Antrag auf Auflösung des Arbeitsvertrages kann grundsätzlich nur vom Arbeitnehmer gestellt werden.

a) Stellt der Arbeitnehmer den Antrag, so ist Voraussetzung, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Die Anforderungen an die "Unzumutbarkeit" sind hier nicht so hoch, wie beim Kündigungsgrund. Vielmehr wird das Gericht schon dann auf Auflösung entscheiden, wenn abzusehen ist, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört ist. Das ist bei einer fristlosen Kündigung regelmäßig der Fall.

b) Der Arbeitgeber kann bei der außerordentlichen Kündigung einen Auflösungsantrag nur stellen, wenn er "hilfsweise" auch ordentlich gekündigt hätte.

2. Die Höhe der Abfindung ist in § 10 KSchG geregelt. Sie kann je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monatsverdiensten betragen.

3. Wird kein Urteil gefällt, sondern ein Vergleich geschlossen, beträgt die Abfindung in normalen Fällen meist ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

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