Fristlose Kündigung nach Aufhebungsvertrag

Einem Angestellten kann auch dann noch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, wenn sein Arbeitsverhältnis ohnehin durch einen Aufhebungsvertrag ausläuft und er bereits von seiner Tätigkeit freigestellt ist. Dieser Fall kann eintreten, wenn dem Arbeitgeber nach der Einigung neue Tatsachen bekannt werden. So hat das das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Der Arbeitgeber muss dann weder die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung noch das Gehalt zahlen.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Bankkundenberater einen Euro-Scheck über (damals) 92000 DM entgegen interner Anweisung ohne vorherige Autorisierung durch eine zweite Unterschrift an einen Kunden ausgezahlt. Deshalb wurde er von seinem Arbeitgeber freigestellt und die Parteien schlossen einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Monatsgehalt von (damals) 6000 DM noch 6 Monate weitergezahlt werden sollte. Außerdem wollte die Bank eine Abfindung von (damals) 106000 DM zahlen. Einen Monat später kündigte der Arbeitgeber dann fristlos, weil er erfuhr, dass der Kundenberater mehr als (damals) 50.000 DM unterschlagen haben soll. Die Richter vom BAG bestätigten die Kündigung. Nach ihrer Ansicht sei durch einen so schwerwiegenden Verdacht das Vertrauen des Arbeitgebers in den Angestellten zerstört.

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