Personenbedingte Kündigung:

Negative Prognose mit Blick auf die Eignung

Der Begriff "negative Prognose" meint, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten künftig nicht mehr in der Lage sein darf, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Betonung liegt auf dem Wort "künftig".

Der Arbeitgeber darf also mit der personenbedingten Kündigung keine vergangenen Störungen des Arbeitsverhältnisses sanktionieren. Die Kündigung soll ihn vielmehr vor künftigen unzumutbaren Belastungen bewahren. Die personenbedingte Kündigung ist deshalb nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung davon auszugehen kann, dass nach diesem Zeitpunkt mit weiteren Störungen der Leistungserbringung zu rechnen ist.

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