Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Arbeitnehmer neben dem Hauptarbeitsverhältnis eine Nebentätigkeit ausübt.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur dann zulässig, wenn durch die Ausübung der Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt werden. Das ist der Fall,
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Ausübung einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich eine vorhergehenden Abmahnung erforderlich.
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