§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftigtenschutzgesetz regelt, dass der Arbeitgeber bei einer sexuellen Belästigung zu angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen verpflichtet ist. Eine entsprechende Maßnahme ist auch die Kündigung. Grundsätzlich wird eine vorherige Abmahnung erforderlich sein. In schweren Fällen ist auch eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung denkbar.
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