Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verhaltensbedingt, setzt dies grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt hat. Liegt kein Verschulden des Arbeitnehmers vor, kann allerdings immer noch eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommen. Dies begründet sich aus dem Umstand, dass häufige unverschuldete Vertragsverstöße die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche generelle Eignung und / oder Befähigung des Arbeitnehmers für die ausgeübte Tätigkeit in Frage stellen.
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