Häufiges, vom Arbeitnehmer verschuldetes Zuspätkommen kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Regelmäßig wird eine Abmahnung vorausgehen müssen. Insoweit ist grundsätzlich unerheblich, ob durch die Arbeitszeitverstöße Störungen im Betrieblichen Ablauf verursacht werden. Besteht eine Gleitarbeitszeit, so kann bei wiederholten Verstößen gegen die Kernarbeitszeit eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig sein.
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