Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 - Übergangsregelungen zum Kindesunterhalt

Die amtlichen Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle erläutern die Übergangsregelungen dazu, ob und wie bestehende dynamische Titel über Kindesunterhalt an die neue Rechtslage anzupassen sind. Rechtliche Grundlage für diese Umrechnung ist § 36 Nr. 3 EGZPO (Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung).

Keine Änderung des Titels ist notwendig, wenn der Kindesunterhalt "als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages" geleistet werden muss. In diesem Fall bleibt der Titel bestehen und der Prozentsatz des (abgeschafften) Regelbetrages wird durch einen Prozentsatz des neuen Mindestunterhaltes ersetzt. Dieser muss für jede Altersstufe gesondert berechnet werden und ist auf eine Nachkommastelle zu begrenzen. Den Unterhaltsbedarf berechnet man durch Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der Altersstufe und rundet ihn auf volle Euro auf. Der Zahlbetrag ergibt sich dann aus dem um das anteilige Kindergeld verringerten / erhöhten Bedarf.

Seit 1.1.2010 gelten erhöhte Sätze für das Kindergeld: 2010 und 2011 sind folgende Beträge maßgeblich: Erstes und zweites Kind 184 Euro, drittes Kind 190 Euro, viertes und jedes weitere Kinde je 215 Euro. Die maßgebliche Regelung ist § 66 Einkommenssteuergesetz (EStG).

Vier unterschiedliche Fälle sind von den Übergangsregelungen des § 36 Nr. 3 EGZPO erfasst:

1. Fall: Titel schreibt Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (1. bis 2. Kind 92 Euro, drittes Kind 95 Euro, 4. und jedes weitere Kind 107,50 Euro) oder teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor. Dann sieht die Berechnung so aus:

((Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100) / Mindestunterhalt Altersstufe = neuer Prozentsatz

Beispiel Altersstufe 1:

((196 Euro + 92 Euro) x 100) / 279 Euro = 103,2%

279 Euro x 103,2% = 287,93 Euro, rund 288 Euro

Neuer Zahlbetrag: 288 Euro - 92 Euro = 196 Euro

2. Fall: Titel besagt, dass Kindergeld hälftig hinzugerechnet wird:

((Bisheriger Zahlbetrag - 1/2 Kindergeld) x 100) / Mindestunterhalt Altersstufe = neuer Prozentsatz

Beispiel Altersstufe 1:

((273 Euro - 92 Euro) x 100) / 279 Euro = 64,87%

279 Euro x 64,87% = 180,98 Euro, rund 181 Euro.

Zahlbetrag: 181 Euro + 92 Euro = 273 Euro

3. Fall: Titel besagt, dass Kindergeld voll angerechnet wird:

((Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100) / Mindestunterhalt Altersstufe = neuer Prozentsatz

Beispiel Altersstufe 2:

((177 Euro + 184 Euro) x 100) / 322 Euro = 112,11%

322 Euro x 112,11% = 360,99 Euro, rund 361 Euro

Zahlbetrag: 361 Euro - 184 Euro = 177 Euro

4. Fall: Titel besagt, dass weder Anrechnung noch Hinzurechnung des Kindergeldes stattfindet:

((Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100) / Mindestunterhalt Altersstufe = neuer Prozentsatz

Beispiel Altersstufe 3:

((329 Euro + 92 Euro) x 100) / 365 Euro = 115,34%

365 Euro x 115,34% = 420,99 Euro, rund 421 Euro

Zahlbetrag: 421 Euro - 92 Euro = 329 Euro

 

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