Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 - Übergangsregelungen

Die amtlichen Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle erläutern die Übergangsregelungen dazu, ob und wie bestehende dynamische Titel über Kindesunterhalt an die neue Rechtslage anzupassen sind. Rechtliche Grundlage für diese Umrechnung ist § 36 Nr. 3 EGZPO (Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung).

Keine Änderung des Titels ist notwendig, wenn der Kindesunterhalt "als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages" geleistet werden muss. In diesem Fall bleibt der Titel bestehen und der Prozentsatz des (abgeschafften) Regelbetrages wird durch einen Prozentsatz des neuen Mindestunterhaltes ersetzt. Dieser muss für jede Altersstufe gesondert berechnet werden und ist auf eine Nachkommastelle zu begrenzen. Den Unterhaltsbedarf berechnet man durch Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der Altersstufe und rundet ihn auf volle Euro auf. Der Zahlbetrag ergibt sich dann aus dem um das anteilige Kindergeld verringerten / erhöhten Bedarf.

Vier unterschiedliche Fälle sind möglich:

1. Fall: Titel schreibt Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (1. bis 3. Kind 77 Euro, ab 4. Kind 89,50 Euro) oder teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor. Dann sieht die Berechnung so aus:

((Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100) / Mindestunterhalt Altersstufe = neuer Prozentsatz

Beispiel Altersstufe 1:

((196 Euro + 77 Euro) x 100) / 279 Euro = 97,8%  

279 Euro x 97,8% = 272,86 Euro, rund 273 Euro

Zahlbetrag: 273 Euro - 77 Euro = 196 Euro

2. Fall: Titel besagt, dass Kindergeld hälftig hinzugerechnet wird:

((Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100) / Mindestunterhalt Altersstufe = neuer Prozentsatz

Beispiel Altersstufe 1:

((273 Euro – 77 Euro) x 100) / 279 Euro = 70,2%

279 Euro x 70,2% = 195,85 Euro, rund 196 Euro.

Zahlbetrag: 196 Euro + 77 Euro = 273 Euro

3. Fall: Titel besagt, dass Kindergeld voll angerechnet wird:

((Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100) / Mindestunterhalt Altersstufe = neuer Prozentsatz

Beispiel Altersstufe 2:

((177 Euro + 154 Euro) x 100) / 322 Euro = 102,7%

322 Euro x 102,7% = 330,69 Euro, rund 331 Euro

Zahlbetrag: 331 Euro – 154 Euro = 177 Euro

4. Fall: Titel besagt, dass weder Anrechnung noch Hinzurechnung des Kindergeldes stattfindet:

((Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100) / Mindestunterhalt Altersstufe = neuer Prozentsatz

Beispiel Altersstufe 3:

((329 Euro + 77 Euro) x 100) / 365 Euro = 111,2%

365 Euro x 111,2% = 405,88 Euro, rund 406 Euro

Zahlbetrag: 406 Euro – 77 Euro = 329 Euro.

 

nach oben | Vorhergehende SeiteUnterhalt ÜberblickFamilienrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht