Unterhalt (auch bei Scheidung) - Überblick

Hinweis: Die Rubrik "Unterhalt" wurde mit Blick auf die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform vollständig überarbeitet worden.

Wer eine Familie hat, ist unterhaltspflichtig. Die Ehegatten unterstützen sich dabei gegenseitig. Die Kinder haben gegen die Eltern einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt. Lebt die Familie zusammen, ist die Situation meist unproblematisch. Auch wenn ein Elternteil zu Hause ist und kein Einkommen hat, trägt er zum Familienunterhalt bei, indem er den Haushalt führt und die Kinder erzieht. Dies nennt sich Unterhaltsleistung in Natur.

Kommt es zur Scheidung einer Ehe, ist grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich. Dieser Grundsatz ist seit 01. Januar 2008 ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Nur bei Vorliegen bestimmter Gründe entstehen Unterhaltsansprüche eines Ehegatten. Hinsichtlich der Kinder gilt: Der Elternteil, bei dem sie wohnen, leistet seinen Unterhalt durch Leistungen in Natur, der andere Teil leistet einen finanziellen Beitrag.

Ein Unterhaltsanspruch besteht zudem nicht nur unter Ehegatten und deren Kindern, sondern auch unter Verwandten. 

Die unterhaltsrechtlichen Regelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese Regelungen können in bestimmten Umfang durch einen entsprechenden Vertrag (= Ehevertrag) der Betroffenen abgeändert werden.

Reform des Unterhaltsrechts: Nach umfangreichen Diskussionen in Öffentlichkeit und Politik hat der Deutsche Bundestag am 9. November 2007 die Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Die neuen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sind am 01. Januar 2008 in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Eheliche und nichteheliche Kinder werden beim Unterhalt gleich behandelt. Folge: Elternteile, die Kinder betreuen, werden hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts gleich behandelt - unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, haben zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Unterhalt zur Betreuung des Kindes / der Kinder. Diese Regelung hat ihren Grund in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Mai 2007, wonach die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder nach dem bis 31.12.2007 geltenden Recht verfassungswidrig ist (Beschluss vom 28. Februar 2007, 1 BvL 9/04). Das Gericht hatte klar gestellt, dass Eltern von ehelichen und nichtehelichen Kindern gleich zu behandeln sind, soweit es um den Unterhalt geht, der ausschließlich wegen der Betreuung der Kinder gezahlt wird – den so genannten Betreuungsunterhalt.

Der Kindesunterhalt wurde zudem durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder ergänzt. Mit diesem einheitlichen Mindestunterhalt wird die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben.

2. Die Rangfolge der Unterhaltsansprüche unter den Unterhaltsberechtigten wurde neu geregelt. Unterhaltsansprüche von Kindern haben immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, z.B. den Ehepartnern. An zweiter Stelle der Rangfolge stehen Eltern, die Kinder betreuen und geschiedene Eheleute nach einer besonders langen Ehe. Danach erst folgen geschiedene Ehegatten, bei denen das Merkmal der besonders langen Ehe nicht vorliegt.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof (BGH) weicht mit Urteil vom 30.07.08 (AZ: XII ZR 177/06) hinsichtlich der Rangfolge der Unterhaltberechtigten vom Wortlaut des neuen Unterhaltsrechts ab. Nach neuem Recht sollte bei der Verteilung des Unterhalts der neue Ehegatte, der gemeinsame Kinder betreut, mit dem geschiedenen Partner auf einer Rangstufe stehen, wenn die Ehe von langer Dauer war. Der BGH hat nun aber entschieden, dass nicht allein die Dauer der Ehe maßgeblich ist. Vielmehr stelle sich zusätzlich die Frage, ob die unterhaltsberechtigte Ex-Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Im vorliegenden Fall waren die Ex-Eheleute 24 Jahre lang verheiratet. Sie hatten aber keine Kinder und die Frau war seit 1992 durchgehend voll berufstätig. Ehebedingte Nachteile waren daher nicht ersichtlich sind. Daraus zieht der BGH den Schluss, dass Unterhaltsansprüche der Ex-Ehefrau für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig sind, weil sie nicht durch "ehebedingte Nachteile" belastet sei.

3. Die nacheheliche Eigenverantwortung der Ehepartner wurde gestärkt. Dazu wurde der auch derzeit schon bestehende Grundsatz ausdrücklich im Gesetz verankert. Ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Arbeit aufnehmen muss, richtet sich insbesondere auch nach den tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort. Eine ganz wesentliche Neuerung des Gesetzes ist, dass der in der Ehe erreichte Lebensstandard nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür ist, ob nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - wieder aufgenommen werden muss.

4. Ausgebaut wurden die Möglichkeiten, die Höhe des nachehelichen Unterhaltes herabzusetzen oder die Leistungsdauer zu befristen. Entscheidend ist dabei die Überlegung, inwieweit auf Grund der Ehe für den Unterhaltsberechtigten Nachteile bezüglich seiner Möglichkeiten eingetreten sind, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Dies kann z.B. die Dauer der Erziehung der gemeinsamen Kinder, Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe oder die Dauer der Ehe betreffen.

Zum Thema Unterhalt soll hier folgendes erläutert werden:

1. Die Unterhaltsvereinbarung [mehr dazu]
2. Was gehört zum Unterhalt? [mehr dazu]
3. Die Höhe des Unterhalts [mehr dazu]
4. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten [mehr dazu]
5. Der Unterhaltsanspruch der Kinder [mehr dazu]
6. Der Unterhaltsanspruch der Lebenspartner [mehr dazu]
7. Der Unterhaltsanspruch der Verwandten [mehr dazu]
8. Rangfolge der Unterhaltsansprüche [mehr dazu]
9. Wieviel darf der Unterhaltspflichtige für sich behalten? [mehr dazu]
10. Wann darf der Unterhalt verweigert werden? [mehr dazu]
11. Der Unterhalt reicht nicht für alle Berechtigten [mehr dazu]

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Lesetipp: Informationen zum Thema Scheidung und zur Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

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