Kindesunterhalt während der Berufsausbildung / des Studiums
Grundsätzlich umfasst der vom Unterhaltspflichtigen zu zahlende Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung (§ 1610 BGB).
Für die Frage, ob auch Unterhalt für eine auf die erste Ausbildung folgende weiterführende Berufsausbildung – etwa ein Studium - gezahlt werden muss, kommt es darauf an, welcher Ausbildungs-Weg allgemein üblich ist. Heute ist der Ausbildungsweg Abitur-Lehre-Studium allgemein üblich. Viele Studenten der Betriebswirtschaft haben z. B. bereits eine Banklehre hinter sich. Das Studium muss aber von den Eltern nur dann finanziert werden, wenn so schnell wie möglich nach der Lehre mit dem Studium begonnen wird. Eine Orientierungsphase wird Schulabgängern jedoch zugebilligt (bis zu einem Jahr nach dem Bundesgerichtshof, FamRZ 2001, 757). Auch der Wehrdienst darf zwischen Schule und Studium / Lehre abgeleistet werden. Kein Unterhaltsanspruch besteht bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres. Ein weiteres Kriterium ist, dass die weiterführende Berufsausbildung den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht.
Wichtig ist auch, dass zwischen der Lehre und dem Studium ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen muss. So darf etwa ein gelernter Bauzeichner Architektur studieren, ein gelernter Bankkaufmann darf Jura oder Betriebswirtschaft studieren. Ein völlig fachfremdes Studium, z. B. Industriekaufmann will Medizin studieren, muss nicht finanziert werden.
Unterhaltspflichtige Eltern haben gewisse Kontrollrechte: Sie dürfen also z.B. die Vorlage von Scheinen oder Zeugnissen aus einem Studium verlangen (OLG Celle, FamRZ 1980, 470).
Ein Studienfachwechsel lässt einen Unterhaltsanspruch nicht entfallen, wenn er innerhalb der ersten Semester stattfindet und durch einen Neigungs- oder Eignungsmangel verursacht wird.
Nach den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle (1.1.2008) bemisst sich der Unterhalt volljähriger Kinder, die noch im Haushalt der Eltern / eines Elternteils wohnen, nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei den Eltern / einem Elternteil wohnt, liegt in der Regel bei 640 Euro / Monat. Dieser Betrag enthält einen Anteil von bis zu 270 Euro für die Warmmiete. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt zur Anwendung kommen.
Die Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversichung und keine Studiengebühren.
Ein Trost für den oder die Unterhaltspflichtigen: Während der Lehre darf der Kindesunterhalt um das Lehrlingsgehalt gekürzt werden – allerdings abzüglich eines Betrages von 90 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen wie z.B. Bücher. Grund: Unterhaltsberechtigt ist nur, wer nicht fähig ist, für sich selbst zu sorgen.
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