Der Unterhalt reicht nicht für alle Berechtigten

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (so genannte Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 Euro. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1), 5 Jahren (K2) und 18 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M: 950 Euro
Verteilungsmasse: 1.350 Euro - 950 Euro = 400 Euro
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
304 Euro (488-184) (K1) + 272 Euro (364-92) (K2) + 222 Euro (317-95) (K3) = 798 Euro
Unterhalt:
K1: 304 x 400 : 798 = 152,38 Euro
K2: 272 x 400 : 798 = 136,34 Euro
K3: 222 x 400 : 798 = 111,28 Euro

(nach: Anhang der Düsseldorfer Tabelle, ab 1.1.2011)

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