Vertragsschluss beim Kauf im Internet

 

Soviel steht fest: Einkaufen im Internet setzt sich immer mehr durch - es ist ja auch sehr bequem! Aber wann kommt eigentlich beim Kauf im Internet ein Vertrag zustande? Eins liegt auf der Hand: Auch hier müssen sich Käufer und Verkäufer über die Kaufsache und den Preis einigen. Erforderlich sind also ein Angebot und eine Annahme.

Die entscheidende Frage ist, ob der Nutzer durch das Klicken des "Ja"-Buttons oder das Drücken der Enter-Taste bereits ein Angebot des Verkäufers annimmt oder lediglich selbst ein Angebot abgibt. Ersteres ist nur dann der Fall, wenn das Offerieren der Ware auf der Website bereits ein Angebot im kaufrechtlichen Sinne darstellt. 

Regelmäßig wird es sich auch im Internet beim Ausstellen von Ware nur um eine Aufforderung an den potentiellen Käufer handeln, selbst ein Angebot abzugeben. Der Grund hierfür ist folgender: Der Verkäufer will nicht das Risiko eingehen, möglicherweise nicht liefern zu können; etwa weil er die ausgestellte Ware nicht auf Lager hat. Dieses Risiko umgeht der Verkäufer, wenn er selbst bestimmen kann, ob er das Angebot annimmt. Die gleiche Situation besteht auch beim Ausstellen von Ware in einem Schaufenster. In diesem Fall dreht sich die Kauf-Logik um: Der Käufer macht das Angebot („Ich will die ausgestellte Ware kaufen“) und der Verkäufer nimmt dieses Angebot an („Ja, Du bekommst sie.“). 

Liegt diese Situation vor, so gibt der Besteller mit dem Klick auf den Ja-Button selbst ein verbindliches Angebot ab. Der Inhalt des Angebotes lautet, die ausgestellte Ware zu dem genannten Preis kaufen zu wollen. Antwortet der Verkäufer mit einer Bestätigung, gilt dies als Annahme des Angebots des Käufers – der Vertrag ist geschlossen. Das gleiche gilt, wenn die Ware ohne einer weitere Bestätigung geliefert wird.

Wichtig ist, dass der Verkäufer deutlich darauf hinweisen muss, ob es sich um ein verbindliches oder unverbindliches Angebot handelt. Zumeist wird dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sein auf die entsprechend deutlich hingewiesen werden muss  (z.B. „Bei den auf unserer Internetpräsenz ausgestellten Waren handelt es sich um unverbindliche Angebote. Ein Kaufvertrag kommt erst nach Bestätigung der Bestellung durch den Anbieter zustande“).

Ist für den Käufer nicht deutlich erkennbar, ob es sich um ein verbindliches oder unverbindliches Angebot des Verkäufers handelt, bleibt es dabei, dass das Ausstellen der Ware das Angebot ist und der Käufer mit dem Klicken des "Ja"-Buttons oder dem Drücken der Enter-Taste bereits die Annahme des Angebots des Verkäufers erklärt.

In beiden o.g. Fällen gilt: Die Annahme wird in dem Moment wirksam, in dem es beim Empfänger im Mailprogramm ankommt bzw. in dessen Machtbereich gelangt. Der Empfänger muss nämlich unter normalen Umständen die Möglichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Annahme haben. Bei Emails reicht dazu schon die Ablage auf dem Server, von dem aus dann die Mail (mit Hilfe des Mailprogramms) abgerufen werden kann!

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