Mit Abschluss des Kauvertrages schon Eigentümer?

 

Im deutschen Recht gilt das sog. Abstraktionsprinzip: Mit diesem Begriff wird der Umstand beschrieben, dass das Verpflichtungsgeschäft (hier: der Kaufvertrag) und die Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache voneinander unabhängig sind. Mit Abschluss des Vertrages wird der Käufer dementsprechend noch nicht Eigentümer der gekauften Sache. Der Verkäufer verpflichtet sich durch den Kaufvertrag lediglich, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen. Die Verschaffung des Eigentums ist also ein vom Zustandekommen des Kaufvertrages getrenntes Ereignis. Bei Geschäften des Alltags geschieht die Übereignung jedoch parallel zum Kauf, indem dem Käufer die Sache - praktisch in einem Zug mit Abschluss des Kaufvertrages - übergeben wird. Dies ist aber nicht immer so, etwa beim Kauf eines neuen Autos.

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