Haustürgeschäfte

 

Jeder ist genervt, wenn ihm an der Haustür ein Staubsaugervertreter das ultimative Reinigungsgerät oder ein Zeitschriftenverkäufer die trendigste Zeitschrift verkaufen will. Viele sind den Verkaufstricks dieser Drücker-Kolonnen jedoch nicht gewachsen und lassen sich beschwatzen. Das Ergebnis: Ein weiteres Produkt im Hause, dass man eigentlich gar nicht haben wollte.

Zum Glück gibt es ein entsprechendes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, das in dieser Situation weiterhilft. Seit der Schuldrechtsreform findet es sich in §§ 312 BGB wieder.

1. Wann liegt ein Haustürgeschäft vor und wann nicht? [mehr dazu]
2. Form, Frist und Fristbeginn hinsichtlich des Widerrufs [mehr dazu]
3. Rückgaberecht anstelle des Widerrufs [mehr dazu]
4. Pflichten des Verbrauchers bei Widerruf / Rückgabe [mehr dazu]

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