Wann liegt ein Haustürgeschäft vor und wann nicht?

 

1. Begriff des Haustürgeschäftes, § 312 BGB

Ein Haustürgeschäft ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

  1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung,
  2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
  3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist.

Hierunter fallen der Verkauf von Zeitschriftenabonnements genauso, wie die berüchtigten Kaffeefahrten usw.

2. Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 BGB

a) Bei Versicherungsverträgen findet ein gesondertes Widerrufsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz Anwendung.

b) Wurde ein Vertrag am Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung geschlossen, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, aufgrund einer vorhergehenden Bestellung des Verbrauchers geführt wurden.

c) Der Widerruf ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt.

d) Letztlich ist das Widerrufsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.

3. Vorrang anderer Vorschriften

Unterfällt ein Haustürgeschäft zugleich den Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen (§§ 491 bis 504 BGB) oder über Teilzeit-Wohnrechteverträge (§§ 481 bis 487 BGB), finden nur die Vorschriften über diese Geschäfte Anwendung. Das gleiche gilt für Fernunterrichtsverträge, für die das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht gilt.

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