Wandelung des Kaufvertrages (Abschluss bis 01.01.2002)

 

Hat die Kaufsache einen Fehler, kann sich der Käufer  - anstatt Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen – auch dafür entscheiden, den Kauf rückgängig zu machen. Dies nennt man Wandelung. Der Käufer muss die fehlerhaft Kaufsache also nicht behalten. Er kann sie zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

Der Käufer hat ein Wahlrecht, ob er bei einer fehlerhaften Sache wandelt oder mindert. Dieses Wahlrecht endet aber in dem Zeitpunkt, in dem sich der Verkäufer mit dem vom Käufer gewählten Recht (Wandelung oder Minderung) einverstanden erklärt hat.

Das Recht auf Wandelung kann nur innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden: innerhalb sechs Monaten. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Verjährungsfrist, die ab dem Tag läuft, an dem der Käufer die Ware erhalten hat. Macht der Käufer das Wandelungsrecht nicht innerhalb dieser Frist geltend, kann der Verkäufer die Wandelung verweigern, indem er sich auf die Verjährung beruft.

Der Verkäufer kann dem Käufer auch einen größeren Zeitraum einräumen, um sein Wandelungsrecht auszuüben. Dies passiert durch die Einräumung einer Garantie. Garantie meint, dass der Verkäufer für alle Fehler, die in der Garantiezeit auftreten, aufkommt. Ab Auftreten des Fehlers beginnt dann die gesetzliche Verjährungsfrist von sechs Monaten zu laufen.

Beispiel: Der Verkäufer gibt Ihnen zwölf Monate Garantie auf einen Fernseher. Nach elf Monaten stellt sich heraus, dass der Fernseher nicht mehr will. Da der Fehler an dem Fernseher innerhalb der zwölfmonatigen Garantie eingetreten ist, muss der Verkäufer dafür einstehen. Dies gilt auch, wenn der Fehler erst nach der Übergabe der Kaufsache aufgetreten ist. Der Käufer hat ab Kenntnis des Fehlers noch sechs Monate (gesetzliche Verjährungsfrist) Zeit, um zu wandeln.

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