Anspruch auf Nacherfüllung (Abschluss Kaufvertrag ab 01.01.2002)

 

1. Ist die Kaufsache mangelhaft, muss der Käufer zunächst Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) gegenüber dem Verkäufer verlangen. Der Verkäufer soll so eine „zweite Chance“ zu vertragsgemäßen Erfüllung erhalten.

2. Erst, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, sie vom Verkäufer verweigert wird oder die Nacherfüllung dem Käufer nicht zumutbar ist, kann er Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen oder alternativ zum Schadensersatz Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.  
Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, § 440 Satz 2 BGB.

3. Der Käufer kann bei der Nacherfüllung zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung frei wählen.

4. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verweigern, wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 3 BGB). Der Käufer ist in diesem Fall auf die jeweils andere Form der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) beschränkt. Auch der nun gewählten Form der Nacherfüllung kann der Verkäufer wiederum den Einwand unverhältnismäßig hoher Kosten entgegenhalten. Dies hat zur Folge, dass der Nacherfüllungsanspruch insgesamt entfällt und der Käufer auf die Rechte aus Minderung / Rücktritt und Schadensersatz beschränkt ist. Maßstab für die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten ist

5. Ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet, muss er die dadurch verursachten Aufwendungen, insbesondere die Transportkosten, Wegekosten, Arbeitskosten und Materialkosten, übernehmen.

6. Wählt der Käufer die Nachbesserung der Kaufsache, so hat der Verkäufer im Regelfall zwei, höchstens aber drei Versuche, um den Mangel zu beseitigen.

nach oben    |    Vorhergehende Seite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Familienrecht Erbrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht