Rücktritt vom Kaufvertrag (bei Abschluss des Kaufvertrages bis 31.12.2001)

 

Anstatt weiterhin Lieferung und daneben Ersatz des Verzögerungsschadens zu verlangen, kann der Käufer bei verspäteter Lieferung auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Folge des Rücktritts ist, dass es zur Rückabwicklung des Vertrages kommt. Das Vertragsverhältnis wird so behandelt, als ob der Vertrag nicht geschlossen wurde. Das bedeutet, dass der Verkäufer nicht mehr liefern muss, der Käufer kann seinerseits die Lieferung nicht mehr fordern. Wurde bereits etwas geliefert bzw. gezahlt, ist es zurückzuerstatten.

1. Folgende Voraussetzungen müssen für einen Rücktritt vorliegen:

2. Hat der Käufer bereits einmal gemahnt und hat die bestellte Kaufsache nunmehr aufgrund der Verspätung kein Interesse mehr für ihn (z.B. bei Saisonware), ist eine erneute Fristsetzung entbehrlich. Es reicht, wenn der Käufer dem Verkäufer mitteilt, dass er die Lieferung der Ware ablehnt.

3. Der Käufer hat bei verspäteter Lieferung ein Wahlrecht zwischen Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Hat er allerdings den Rücktritt gewählt, kann er später nicht mehr zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung übergehen. Umgekehrt ist ein Wechsel vom Schadensersatz wegen Nichterfüllung zum Rücktritt möglich.

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