Einbauten nur mit Zustimmung des Vermieters

 

Dienen die vom Mieter beabsichtigten Veränderungen nicht dazu, den vertragsgemäßen Gebrauch herzustellen bzw. dienen sie nicht dem normalen Wohnen, so muss der Mieter die Zustimmung des Vermieters einholen. Solche Veränderungen sind größere Eingriffe in die Bausubstanz, die das Mietobjekt verändern, nachteilige Folgen für die Bausubstanz haben können oder den äußeren Gesamteindruck beeinträchtigen.

Beispiele: Wanddurchbrüche oder Einziehen einer Wand; Anbringen einer Parabolantenne, wenn ein ausreichender Antennenanschluss vorhanden ist; Anbringen einer Markise.

Die Zustimmung steht im Ermessen des Vermieters, d.h., er muss sie nicht erteilen. Andererseits darf er die Zustimmung nur verweigern, wenn er einen wichtigen Grund dafür hat. Ein größerer Eingriff in die Bausubstanz, aber auch optische Beeinträchtigungen, können ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung sein.

Beispiel: Es ist nicht gewährleistet, dass durch das Anbringen einer Markise keine Feuchtigkeitsschäden am Mauerwerk entstehen; Anbringen einer Parabolantenne an der Fassade eines denkmalgeschützten Hauses.

Wichtig:
Gibt der Vermieter seine Zustimmung zu der Veränderung, so sollte dies schriftlich geschehen, um später Beweisschwierigkeiten über die Reichweite der Erlaubnis zu vermeiden.

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