Kündigung bei Ankündigung von Modernisierung / Modernisierungsmaßnahmen / Verbesserungsmaßnamen

Kündigt der Vermieter eine Modernisierung / Modernisierungsmaßnahmen an, so hat der Mieter das Recht, das Mietverhältnis vor Beginn der Arbeiten außerordentlich zu kündigen.

I. Übergangsregelung

Besteht das Mietverhältnis am 01.09.2001 bereits und ist die Modernisierungsankündigung dem Mieter vor diesem Tag zugegangen, gilt die alte Rechtslage, § 541b Absatz 2 Satz 1 BGB alt.

1. Voraussetzungen des Kündigungsrechts:

a) Bei den beabsichtigten Maßnahmen muss es sich um nicht nur unerhebliche Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen handeln; sog. Bagatellmaßnahmen werden von § 541b BGB nicht erfasst.

b) Der Mieters muss zur Duldung hinsichtlich der beabsichtigten Maßnahme verpflichtet sein.

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c) Der Vermieter muss dem Mieter Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der Maßnahmen sowie die zu erwartende Mieterhöhung angekündigt haben.

2. Folge

Der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht: Der Mieter kann das Mietverhältnis bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, für den Ablauf des nächsten Monats kündigen.

Kündigt der Mieter, ist der Vermieter verpflichtet, die Maßnahme bis zum Ablauf der Mietzeit zu unterlassen.

II. Rechtslage ab dem 01.09.2001

Die entsprechende Regelung findet sich in § 554 BGB.

1. Voraussetzungen des Kündigungsrechts

a) Bei den beabsichtigten Maßnahmen muss es sich um nicht nur unerhebliche Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen handeln; sog. Bagatellmaßnahmen werden von § 554 BGB nicht erfasst.

b) Der Mieters muss zur Duldung hinsichtlich der beabsichtigten Maßnahme verpflichtet sein.

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c) Der Vermieter muss dem Mieter die Art der beabsichtigten Maßnahmen sowie den voraussichtlichen Umfang, den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Maßnahmen sowie die zu erwartende Mieterhöhung mitgeteilt haben. Das Merkmal "voraussichtlich" wurde neu eingeführt, da der Vermieter zu genauen Angaben zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Lage ist.

2. Folge

Der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht: Der Mieter kann das Mietverhältnis bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, für den Ablauf des nächsten Monats kündigen, § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Die Modernisierungsmaßnahmen müssen im Fall einer Kündigung durch den Mieter nicht mehr - wie nach der alten Rechtslage - bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zurückgestellt werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung dazu urteilen wird. 

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