Vertragswidriger Gebrauch - Fristlose Kündigung Mietvertrag durch Vermieter 

Die entsprechende Regelung findet sich in § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

1. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Vermieter die Kündigung aussprechen kann:

a) Der Mieter muss die Mietsache vertragswidrig gebrauchen, .d.h. er gefährdet die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich. Er muss den bestimmungsgemäßen Gebrauch überschreiten oder einen von dem Mietzweck überhaupt nicht mehr gedeckten Gebrauch von der Mietsache machen.

Beispiele:
- der Mieter überlässt die Wohnung ohne Erlaubnis einem Dritten,
- der Mieter gefährdet durch Vernachlässigung seiner Pflichten die Wohnung erheblich,
- bauliche Veränderungen der Mietsache, soweit sie in die Substanz eingreifen,
- der Übergang von privater zu gewerblicher Nutzung (= Zweckentfremdung),

Nicht vertragswidrig ist der bloße Nichtgebrauch der Mietsache oder das nächtliche Baden mit den damit verbundenen Geräuschen.

b) Der vertragswidrige Gebrauch muss erheblich sein, d.h. es muss zu einer gravierenden Beeinträchtigung oder Störung der Rechte des Vermieters kommen.

c) Für Kündigungen, die nach dem 31.10.2001 zugehen, gilt: Der Vermieter muss den Mieter vor der Kündigung abgemahnt haben. Die Abmahnung muss sich immer an den Mieter richten. Die Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Um Streit über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu vermeiden, sollte immer abgemahnt werden.

2. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Mieter nach der Abmahnung zugehen.

3. Ab 01.09.2001 muss der zur Kündigung führende Grund im Kündigungsschreiben angeführt werden.

4. Die Kündigung muss innerhalb angemessener Frist ausgeübt werden, sonst kann sie verwirkt sein.

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