Unbefristeter Mietvertrag - Kündigungsrecht / Kündigungsrechte des Vermieters

1. Recht zur fristlosen Kündigung

- bei vertragswidrigem Gebrauch  [mehr dazu]
- bei Zahlungsverzug [mehr dazu]
- bei Störung des Hausfriedens durch den Mieter [mehr dazu]

2. Recht zur fristgemäßen (=ordentlichen oder außerordentlichen) Kündigung

a) ordentliche Kündigung
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Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter ist grundsätzlich nur möglich, wenn einer der im Gesetz geregelten Kündigungsgründe eingreift. Der Vermieter muss ein sog. "berechtigtes Interesse" an der Kündigung haben, § 573 BGB.
 
Achtung:
Kündigt der Vermieter ohne ein berechtigtes Interesse zu haben und in der Kündigung zu erklären, so ist die Kündigung unwirksam.
Kommt es zum Prozess, werden nur die Kündigungsgründe als berechtigtes Interesse berücksichtigt, die bereits in dem Kündigungsschreiben angegeben sind, soweit sie nicht nachträglich entstanden sind, § 573 Absatz 3 BGB.
 
Wichtig:
Mieter und Vermieter können hinsichtlich der ordentlichen Kündigung einen Kündigungsausschluss für eine bestimmte Zeit vereinbaren. Befindet sich eine solche Klausel im Mietvertrag, ist die ordentliche Kündigung seitens des Vermieters für die vereinbarte Frist nicht möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kündigungsausschluss auch wirksam ist. Lesen Sie dazu zunächst die Infos zum Ausschluss des Kündigungsrechts.

Folgende Fälle der ordentlichen Kündigung sind zu unterscheiden:

- Schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters [mehr dazu]
- Eigenbedarf des Vermieters [mehr dazu]
- Hinderung an der wirtschaftlichen Verwertung [mehr dazu]
- Umbau von Nebenräumen zu Wohnräumen [mehr dazu]
- Kündigung aus wichtigem Grund [mehr dazu]
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b) außerordentliche fristgemäße Kündigung
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In folgenden in der Praxis häufig auftretenden Fällen gewährt das Gesetz ein fristgebundenes Sonderkündigungsrecht des Vermieters:
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- Tod des Mieters, wenn das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt wird [mehr dazu]
- Tod des Mieters, wenn in der in das Mietverhältnis eingetretenen
  Person ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt
[mehr dazu]

3. In folgenden relevanten Fällen bestehen Besonderheiten bei der Kündigung:

- Einliegerwohnung in Zweifamilienhaus [mehr dazu]
- Wohnung in einem Dreifamilienhaus [mehr dazu]
- Räume in der Vermieterwohnung  [mehr dazu]
- Studenten- oder Jugendheime [mehr dazu]
- Altenheime [mehr dazu]
- Wohnungen, bei denen eine Gesellschaft Vermieter ist [mehr dazu]
- Werksmietwohnungen [mehr dazu]
- Werksdienstwohnung [mehr dazu]
- Dienstwohnungen [mehr dazu]
- Sozial- und Genossenschaftswohnungen [mehr dazu]
- Ersteigerung einer Eigentumswohnung [mehr dazu]

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