Kündigung Mietvertrag durch Vermieter bei schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Mieters

Die ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Gründe nicht für eine fristlose Kündigung ausreichen.

Die entsprechende Regelung findet sich in § 573 Absatz 2 Nr. 1 BGB.

1. Die Kündigung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

a) Der Mieter hat seine vertraglichen Pflichten verletzt. Die Verletzungshandlung kann auch von einen Dritten, der Erfüllungsgehilfe des Mieters ist ausgehen. Für Handlungen des Untermieters hat der Mieter nach § 540 Absatz 2 BGB einzustehen.

Beispiele für Vertragspflichtverletzungen:
Beleidigung gegenüber dem Vermieter; andauernde unpünktliche Mietzahlung; Mietrückstände; sonstige Verstöße gegen den Mietvertrag oder die Hausordnung; Überbelegung der Wohnung; unerlaubte Untervermietung; Vernachlässigung der Mietsache; Belästigung der Mieter.

Wurde das Mietverhältnis mit mehreren Mietern geschlossen, so genügt die Vertragspflichtverletzung eines Mieters.

b) Der Mieter muss die Vertragspflichtverletzung verschuldet haben, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Deshalb genügt die unverschuldete Zahlungsunfähigkeit nicht. Das Gleiche gilt für den Fall der Schuldunfähigkeit (z.B. Geisteskrankheit) des Mieters.

c) Die Vertragspflichtverletzung darf nicht unerheblich sein. Sind die Rechte und Belange des Vermieters nur geringfügig beeinträchtigt, so kann - jedenfalls, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handelt - Unerheblichkeit gegeben sein.

Beispiele für unerhebliche Vertragspflichtverletzung:
Bauliche Veränderung, die die Substanz der Mietsache nicht beeinträchtigt; kleine Verstöße gegen die Hausordnung; normaler Kinderlärm; Unstimmigkeiten hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung; gelegentliche Nutzung der Wohnung als Büro; eventuelle ungerechtfertigte oder überzogene Mietminderung; gelegentliche Lärmstörung durch zu laute Musik.

d) Die Kündigung ist erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

2. Zur Kündigungsfrist dieser ordentlichen Kündigung klick hier.

 

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