Recht auf Einschreiten der zuständigen Behörde

 

1. Eilfall

Wird der Mieter durch Lärm gestört und ist nicht zu erwarten, dass die zuständige Behörde rechtzeitig einschreiten kann (z.B. bei einer bis tief in die Nacht gehenden Party), so kann er die Polizei zur Hilfe rufen. Die Störung stellt eine "Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" dar, so dass die Polizei zum Einschreiten verpflichtet ist.

Der Mieter sollte allerdings zunächst selbst versucht haben, die Störung zu beenden, indem er mit seinen Nachbarn ein Wort "im Guten" gesprochen hat.

2. Sonstige Lärmstörungen

Gehen z.B. von einer Gaststätte oder einer Diskothek ständig Lärmstörungen aus, die über das zulässige Maß hinausgehen, so kann der Mieter auch bei der zuständigen Behörde beantragen, dass gegen den Störer vorgegangen wird.

nach oben | Vorhergehende SeiteMietrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht