Liegt eine Mieterhöhung des Vermieters im Briefkasten des Mieters, so ist dies in der Regel kein Anlass zu Freudensprüngen. Bedeutet sie doch eine höhere monatliche Belastung, egal ob die Erhöhung der Miete einen Wohnungsmieter oder Gewerbemieter trifft. Umso wichtiger ist die Frage, ob die erhöhte Miete zu Recht gefordert wird. Dieser Frage soll auf den folgenden Seiten nachgegangen werden. Zu unterscheiden sind die Möglichkeiten der Mieterhöhung bei perisfreiem und preisgebundenem Wohnraum sowie bei gewerblich genutzten Räumen.
Die Möglichkeiten zur Mieterhöhung sind insbesondere beim nicht preisgebundenen Wohnraum vielfältig, was zu einer gewissen Unübersichtlichkeit der Materie führt.
Ein interessanter Hinweis bereits an dieser Stelle:
Im Juli 2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH Az.: VIII ZR 181/07) die Klage eines Vermieters abgewiesen, der wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag eine Mieterhöhung mit Blick auf die ihm nunmehr unerwartet entstehenden Kosten gefordert hat. Begründung: Nach § 588 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur eine Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Ein darüber hinausgehender Zuschlag stehe im Widerspruch zum geltenden Mietrechtssystem. Die Lasten der Schönheitsreparaturen müsse der Vermieter tragen, zumal er als Verwender der Schönheitsreparaturklausel auch für die Folgen ihrer Unwirksamkeit einzustehen hat.
| 1. Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum | [mehr dazu] |
| 2. Mieterhöhung bei preisgebundenem Wohnraum | [mehr dazu] |
| 3. Mieterhöhung bei Gewerberaum | [mehr dazu] |
| k | |
| 4. Speziell: Nachschieben von Erhöhungsgründen | [mehr dazu] |
nach oben | Vorhergehende Seite | Mietrecht Startseite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht